Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of an appeal for lack of reasoning. A federal appeal must engage specifically with the reasoning of the challenged decision and, in a concise and intelligible manner, demonstrate how it violates federal law. Mere blanket allegations, including unsupported invocations of fundamental rights or the Constitution, are insufficient. If the submission manifestly fails to satisfy the reasoning requirement, the court may not enter into the matter in simplified procedure. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG in view of the circumstances.
5A_153/2021
Urteil vom 1. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Alimentenfachstelle, Jungfraublickallee 16,
3800 Matten bei Interlaken,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 26. Januar 2021
(ZK 21 18).
Gestützt auf mehrere Verlustscheine im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen leitete der Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau gegen A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, ein. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 erteilte das Regionalgericht Oberland dem Gemeindeverband für Fr. 104'041.30 definitive Rechtsöffnung, mit Entscheidbegründung und Berichtigung vom 4. Januar 2021 provisorische Rechtsöffnung in der betreffenden Höhe. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er müsse den angefochtenen Entscheid abweisen, da mit der Begründung gegen Grundrechte und damit gegen die Verfassung verstossen werde.
Mit dieser nicht näher ausgeführten pauschalen Behauptung wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli