Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of substantiated reasoning for a federal appeal. The appellant must, in a targeted manner, confront the decisive grounds of the challenged decision and indicate which rights or legal norms were allegedly violated. A mere request for a different outcome, without addressing the lower court's reasoning, is insufficient and leads to non-entry in simplified procedure. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG where the court so orders.
5A_154/2026
Urteil vom 17. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun, Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Februar 2026 (KES 26 73).
Der Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2025 ärztlich in der Klinik B.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 wies die KESB Thun ihn zur ergänzenden stationären Begutachtung in die Klinik B.________ ein. Das Gutachten datiert vom 31. Dezember 2025. Mit Entscheid vom 9. Januar 2026 ordnete die KESB Thun die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B.________ an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde. Am 3. Februar 2026 reichte die behandelnde Ärztin der Klinik B.________ eine ärztliche Stellungnahme ein. Am 4. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie. Er bedürfe weiterhin der Behandlung und Betreuung. Diese könnten derzeit nur in einer Klinik sichergestellt werden und die Klinik B.________ stelle eine geeignete Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer wünscht sich eine Entlassung aus der Klinik B.________ und er bringt vor, er möchte in die Wohnung zurück. Mit den genannten Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, der KESB Thun, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg