Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of complaints against interim measures and pleading requirements. A complaint against a provisional or interim measure is admissible only if the appellant alleges and substantiates a non-reparable disadvantage; the burden of demonstration lies on the complainant. Where Art. 98 BGG applies, only constitutional rights may be invoked and must be pleaded in a precise manner under the strict requirement of Art. 106 Abs. 2 BGG. The Federal Supreme Court does not itself search the record for facts supporting the alleged disadvantage. A merely appellatory criticism of the cantonal reasoning is insufficient; if these requirements are not met, the Court will not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5A_175/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Meggen,
Hauptstrasse 54, 6045 Meggen,
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Arrest, Berechnung des Existenzminimums, Grundstückschätzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 19. Februar 2026 (2K 26 3).
Ab dem Herbst 2025 gelangte der Beschwerdeführer in betreibungsrechtlichen Angelegenheiten (Arrest, Berechnung des Existenzminimums beim Pfändungsvollzug, Grundstückschätzung) mehrmals an das Bezirksgericht Kriens und andere Behörden. Mit Entscheid vom 11. Februar 2026 wies das Bezirksgericht Kriens die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der beschwerdeführenden Partei darzutun ist. Zudem betrifft er eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwertung mehrerer Liegenschaften stehe bevor und die vollständige Blockierung seiner Konten gefährde seine Existenz. Er führt dies jedoch nicht näher aus. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen nach Hinweisen auf die ihm allenfalls drohenden Nachteile zu durchsuchen. Ein Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer setzt sich ausserdem nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, die zusammengefasst dahin gehen, dass er keine konkreten Angaben zu den angeblich bevorstehenden Betreibungshandlungen und den betroffenen Vermögenswerten mache und dem Beschwerde-Weiterzug bei summarischer Prüfung mangels eines Rechtsbegehrens in der Hauptsache und mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid kaum Erfolg beschieden sein könne. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Kantonsgericht eine unzureichende Würdigung vorzuwerfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das auf Art. 103 BGG gestützte Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg