Non-entry for insufficient and abusive appeal; legal aid refused

5A_180/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.03.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible against an Obergericht decision rejecting a recusal request in a child-support modification dispute. It held that the filing did not comply with the statutory reasoning requirements and, in any event, was abusive because it served to obstruct proceedings. The appellant's request for free legal aid was denied for lack of prospects of success, and court costs of CHF 500 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility of a complaint and abuse of procedure. A federal complaint must engage with the decisive reasoning of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, set out the alleged violations in a clear and detailed manner. A merely general or unsubstantial submission does not satisfy the reasoning requirement and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; abusive filings aimed at obstructing justice justify non-entry under lit. c. Legal aid is excluded where the appeal lacks any prospect of success. The unsuccessful party bears the costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_180/2011

Urteil vom 11. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichterin Y.________ am Bezirksgericht Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ablehnung (Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin (in einem Prozess betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei bereits in einem früheren Rekursentscheid darauf hingewiesen worden, dass die ausführlichen und sachlichen richterlichen Erwägungen zur unentgeltlichen Rechtspflege weder nach geltendem noch nach neuem Prozessrecht einen Ausstandsgrund bilden könnten, das erneute Ablehnungsbegehren erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch, auch habe die abgelehnte Bezirksrichterin überzeugend begründet, weshalb sie über das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden habe, ein Ablehnungsgrund sei auch insoweit nicht dargetan, weshalb das Ablehnungsbegehren abzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 5. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

recusalinadmissibilityreasoning requirementabuse of procedurelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not; the filing failed to address the decisive cantonal reasoning in a comprehensible way.

Extrahierte Begründung

A complaint must explain concretely how the challenged decision violates federal law or constitutional rights; generic assertions are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive and filed to obstruct justice.

Extrahierter Entscheid

Yes; the filing was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Extrahierte Begründung

The appellant again used proceedings to block the administration of justice, so the complaint could not be entertained.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid and counsel should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Unsuccessful or manifestly hopeless proceedings do not justify legal aid under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs under Art. 66(1) BGG.

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