Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of language and reasoning for a federal appeal. A submission must be filed in an official language and, in concise form, show by reference to the challenged reasoning in what respect the decision violates federal law. Where the appeal merely sets out extraneous factual or political allegations without engaging with the contested non-entry decision, it is manifestly insufficiently reasoned and is disposed of in simplified procedure without entry. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_197/2021
Urteil vom 16. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2021 (BR.2021.4).
Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld hat sich der Schuldner A.________ am 2. Februar 2021 an das Obergericht des Kantons Thurgau gewandt, welches ihm am Folgetag (mit ausführlicher Erklärung) beschied, aus der Eingabe werde nicht klar, an welches der mehreren aufgeführten Gerichte er sich wenden wolle; im Übrigen müsse er konkret darlegen, in welchen Punkten und weshalb er den erstinstanzlichen Entscheid anfechte. Nachdem die Beschwerde nicht innert der gesetzten Frist ergänzt worden war, trat das Obergericht mit Entscheid vom 16. Februar 2021 auf die Eingabe androhungsgemäss nicht ein. Mit Eingabe vom 10. März 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht sowie an diverse internationale Gerichtshöfe und den UNO-Generalsekretär.
Die Beschwerde ist auf französisch und arabisch verfasst. Zulässig sind nur Amtssprachen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Eine solche Darlegung findet sich nicht. Der Beschwerdeführer macht weitschweifige Ausführungen über sein Leben bzw. seine Familiengeschichte und er beklagt sich über die Polizei bzw. ungerechtfertigte Polizeigewalt, über den Mossad, über Naziverbrechen der Schweiz und von Israel, über Diebstahl in seiner Wohnung, Kidnapping seiner Kinder und anderes mehr. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid oder gar auf dessen Nichteintretenserwägungen ist nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli