Non-entry for unpaid advance in debt-enforcement complaint

5A_20/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.03.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a debt-enforcement complaint against a cantonal supervisory decision. The appellant failed to pay the CHF 400 advance on costs within the non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely payment. He also filed abusive requests for recusal and reconsideration. The Court did not enter on the recusal request, rejected reconsideration, and declared the complaint inadmissible. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter nicht erstreckbarer Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird die Vorschussleistung mittels Zahlungsauftrag geschuldet, obliegt der beschwerdeführenden Partei der Nachweis rechtzeitiger Belastung des Post- oder Bankkontos; fehlt dieser Nachweis, ist die Säumnis erstellt. Missbräuchliche Ausstandsbegehren sind unzulässig, und ein bloss die frühere Verfügung nicht entkräftendes Wiedererwägungsgesuch ist abzuweisen. Prozessuales Missbrauchsverhalten kann bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_20/2009/don

Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ordnungsbusse,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 27. Januar 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 11. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist weitere Eingaben eingereicht hat, mit denen er u.a. den Ausstand der Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung und die Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2009 beantragt sowie um aufschiebende Wirkung ersucht,
dass auf das missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten und das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 27. Januar 2009, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

advance on costsnon-entryrecusalreconsiderationabuse of processdebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the members of the II. Civil Law Division was admissible

Extrahierter Entscheid

The recusal request was manifestly abusive and therefore not entered upon.

Extrahierte Begründung

The appellant raised no concrete grounds capable of calling the judges' impartiality into question.

Kernrechtsfrage

Whether the motion for reconsideration of the 27 January 2009 order should be granted

Extrahierter Entscheid

The reconsideration request was rejected.

Extrahierte Begründung

The appellant did not present anything capable of undermining the correctness of the prior order requiring payment of the advance.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be examined despite non-payment of the advance on costs

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be entered upon because the advance was neither paid in cash nor properly credited by post/bank transfer within the deadline, and proof of timely payment was not provided.

Extrahierte Begründung

After the unsuccessful extension, the sanction under Art. 62(3) BGG applied, so non-entry followed under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful, abusive proceeding.

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