Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; timeliness of the complaint and summary non-entry procedure. A complaint filed after expiry of the statutory appeal period is manifestly inadmissible and must be disposed of in the simplified procedure by the presiding judge. Where non-entry is pronounced, ancillary requests for suspensive effect become moot. Court costs are imposed on the losing party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_20/2026
Urteil vom 9. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Weinfelden,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 140, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 2025 (BS.2025.14).
Das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden erliess am 7. August 2025 in der Betreibung Nr. xxx (zuvor Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Bezirk Arbon) die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. September 2025 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 (Versand am 27. November 2025) wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 6. Januar 2026 datierten und am 7. Januar 2026 der Post übergebenen Eingabe Be-schwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. November 2025 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 8. Dezember 2025 (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die erst am 7. Januar 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht darum, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen bzw. einen Kostenvorschuss bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch dieses Gesuch gegenstandslos. Es besteht kein Grund, um im vorliegenden Endentscheid auf die Kostenerhebung zu verzichten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg