Mootness of appeal against involuntary psychiatric detention

5A_205/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed a Basel-Stadt psychiatric appeals commission decision that had upheld his involuntary detention in Klinik K. and authorized continued retention until 2007-05-15. The Federal Supreme Court held that the detention had already ended, so the appeal had lost its object. Acting through the division president, the court struck the proceedings off the docket as moot and did not charge court costs. The order was notified to X. and the cantonal commission.

Omnilex-Regeste

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde: Wird die mit der angefochtenen Verfügung bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem bundesgerichtlichen Entscheid beendet, fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahin und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Abschreibung liegt bei der zuständigen Abteilungspräsidentin bzw. dem zuständigen Abteilungspräsidenten nach Art. 32 Abs. 2 BGG; bei solcher Abschreibung können Gerichtskosten unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_205/2007 /blb

Verfügung vom 7. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 27. April 2007 (Eingang beim Bundesgericht: 8. Mai 2007) gegen den Entscheid vom 24. April 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete) Zurückbehaltung in der Klinik K.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer (auf Grund des Entscheids vom 24. April 2007) längstens bis zum 15. Mai 2007 in der Klinik zurückzubehalten,
in die (unbeantwortet gebliebene) Aufforderung vom 23. Mai 2007 des Abteilungspräsidenten an den Beschwerdeführer und die Psychiatrie-Rekurskommission, zur Frage der Gegenstandslosigkeit innert 5 Tagen Stellung zu nehmen, ansonst das Bundesgericht das Verfahren ohne Weiteres abschreibe,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2007 bestätigte fürsorgerische Freiheitsentziehung am 15. Mai 2007 beendet worden ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 24. April 2007 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

mootnessinvoluntary detentionpsychiatric lawcourt feesprocedural termination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the psychiatric detention decision was still justiciable

Extrahierter Entscheid

The appeal had become moot because the involuntary detention confirmed in the challenged decision ended on 2007-05-15.

Extrahierte Begründung

Since the detention had already terminated, the appellant could no longer be held in the clinic on the basis of the challenged decision; the proceedings had therefore lost their object and had to be struck from the docket under the applicable procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged for the moot appeal

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied.

Extrahierte Begründung

Because the proceedings were discontinued as moot by order of the division president, no fee was charged.

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