Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_205/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning enforcement/pledge proceedings. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: it did not meaningfully address the cantonal court’s decisive reasons, but merely presented a contrary view of the facts and repeated already rejected objections. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. As the losing party, the appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Wiederholen der vorinstanzlich verworfenen Vorbringen oder Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügt nicht. Auch Verfassungsrügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen; fehlt eine genügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_205/2011

Urteil vom 24. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändung) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht auseinander, indem er diesen Erwägungen die eigene Betrachtungsweise gegenüberstelle, sodann könne offenbleiben, ob die 10-tägige Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits am 12. April 2010 (Datum des Pfändungsvollzugs in Anwesenheit des Beschwerdeführers) oder erst am 28. Oktober 2010 (Datum der Beurkundung des Kaufvertrags über die betreffende Liegenschaft) zu laufen begonnen habe, weil die erst am 29. Dezember 2010 erhobene Beschwerde so oder so verspätet sei, schliesslich könne die Rüge der angeblichen Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr geprüft werden, nachdem das Betreibungsverfahren (zufolge Begleichung der Betreibungsforderung) bereits Ende Oktober 2010 abgeschlossen worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und die schon von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 15. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementpledgeadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage with the decisive cantonal reasoning and therefore failed to show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG and Art. 106 para. 2 BGG, the appellant had to address the challenged reasoning specifically and substantiate the alleged violations. He instead merely restated his own version of the facts and repeated rejected arguments.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into and the appellant lost, costs were imposed under Art. 66 para. 1 BGG.

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