{T 0/2}
5A.21/2006
5P.241/2006/blb
Sitzung vom 9. November 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Haller,
gegen
Gegenstand
Erwerbsbewilligung nach BGBB; Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 20. April 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 15. März 2004 übertrug Z.________ seine 19 in S.________ gelegenen Grundstücke im Gesamthalte von rund 13 ha nebst Wohnhaus und Scheunen, welche ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, an Y.________ zu Eigentum. Der Gesamtpreis betrug Fr. 750'000.--. Die Abteilung für Landwirtschaft des Finanzdepartementes des Kantons Aargau bewilligte diesen Erwerb am 15. April 2004. Der Kaufvertrag ist im Grundbuch eingetragen worden.
A.b X.________ ist die Schwester des Verkäufers Z.________. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärte sie gegenüber dem Käufer, ihr Vorkaufsrecht gemäss Art. 42 ff. BGBB auszuüben.
B.
Am 29. Juni 2004 gelangte X.________ an die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau. Sie beantragte, die Bewilligungsverfügung aufzuheben und die Eigentumsübertragung gemäss Kaufvertrag vom 15. März 2004 nicht zu bewilligen. Zudem sei der Grundbucheintrag unter Androhung der Ersatzvornahme und Strafandrohung im Widerhandlungsfall rückgängig zu machen. Die angerufene Instanz trat am 20. April 2006 auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2006 (5A.21/2006) beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Landwirtschaftlichen Rekurskommission und die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft aufzuheben. Zudem erneuert sie die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge.
Y.________ und Z.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
D.
X.________ ist in gleicher Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt (5P.241/2006). Damit ersucht sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (5A.21/2006) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde (5P.241/2006) wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: