Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of reasoned federal complaint against a non-entry decision. A complaint to the Federal Supreme Court must, in direct and specific confrontation with the decisive considerations of the challenged decision, set out which rights or legal norms were allegedly infringed. If the appellant fails to address the reasoning underlying the cantonal non-entry decision and merely advances unrelated arguments, the complaint is manifestly insufficiently reasoned and may be disposed of by the presiding judge in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_220/2021
Urteil vom 26. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsanzeige,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 3. März 2021 (BEZ.2021.5).
Am 14. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde gegen eine "Pfändungsanzeige per 9. November 2020" des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.--.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 3. März 2021 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Es erhob keine Kosten.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Eine weitere Eingabe ist am 25. März 2021 (Postaufgabe) erfolgt.
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Appellationsgericht ungenügend begründet war. In ihrer kaum verständlichen Eingabe äussert sie sich stattdessen zu anderen Sachverhalten (Familienbüchlein, Sozialversicherungsverfahren etc.). Zwar will sie daraus offenbar ableiten, dass sie zu Unrecht betrieben wird, doch ist dies - wie gesagt - nicht Thema des Verfahrens vor Bundesgericht.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg