Non-entry for insufficiently reasoned appeal in involuntary commitment case

5A_223/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.04.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge to his involuntary commitment because the complaint and later supplement failed to address the cantonal court's decisive reasons and therefore did not satisfy the BGG reasoning requirement. The court held that the filing was manifestly inadmissible in simplified proceedings. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b OG; admissibility of a federal complaint requires substantiated engagement with the decisive reasons of the challenged decision. A mere repetition of one's own factual view or isolated objections, without showing in what respect the lower court allegedly violated federal law, does not satisfy the reasoning requirement. If the deficiency is obvious, the court may refuse entry in simplified proceedings. Where the circumstances so warrant, costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_223/2008/don

Urteil vom 16. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 27. März 2008.

Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 1. April 2008, mit dem ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen die ärztliche Einweisung im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 22. März 2008 abgewiesen worden ist,
in die Beschwerde gemass Art. 72 ff. BGG vom 3. April 2008,

in Erwägung,
dass das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung abwies und zur Begründung ausführte, die Kommission habe sich anlässlich der Verhandlung ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können; dieser habe affektiv nicht erreichbar gewirkt, es sei schwierig gewesen, mit ihm zu kommunizieren; er habe die Vorfälle, die zur Einweisung führten, bagatellisiert, er zeige keine Krankheitseinsicht und auch keine Einsicht, dass der Cannabis die Ursache der erneuten Dekompensation sein könnte; in den Ausführungen des Beschwerdeführers seien punktuell paranoide Inhalte sichtbar und es sei offensichtlich geworden, dass er die Situation nicht realistisch wahrnehme; die behandelnden Ärzte seien der Meinung, dass eine derzeitige Entlassung verfrüht wäre, zumal auch berücksichtigt werden müsse, dass eine sofortige Entlassung nur in das bereits überlastete soziale Umfeld erfolgen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass es in kürzester Zeit erneut zur Eskalation und damit zu einer erneuten Einweisung des Beschwerdeführers kommen würde; mit Blick auf die seit längerem bestehende Problematik und das jugendliche Alter des Beschwerdeführers erscheine es der Kommission notwendig, dem behandelnden Arzt Zeit zur Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu geben als Grundlage für die Festlegung des weiteren Vorgehens und zum Aufbau der notwendigen Strukturen unter Einbezug der Familie; ein Austritt müsse angesichts der Malcompliance des Beschwerdeführers sorgfältig geplant werden,
dass der Beschwerdeführer dem lediglich entgegenhält, er habe sich an der letzten Gerichtsverhandlung nicht auf das Wesentliche konzentrieren können, weil er eine Tablette eingenommen habe,
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts dartut, inwiefern Bundesrecht verletzt worden ist (BGE 133 IV 287 E. 1.4),
dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe mit einem weiteren Schreiben vom 9. April 2008 ergänzt hat,
dass auch dieses Schreiben sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und daher ebenfalls unzulässig ist,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Schlagwörter

involuntary commitmentadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirement.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently address the cantonal court's reasoning and therefore did not show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the appellant had to engage with the decisive reasons of the challenged decision. His filing and later supplement merely repeated his own view without confronting the cantonal findings, so the appeal was manifestly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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