5A_230/2025
Verfügung vom 9. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Höhener,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2025 (LE230042-O/U).
Nach Einsicht
in das Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2025,
in die hiergegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 24. März 2025,
in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. August 2025, mit welchem die Ehe geschieden und die Scheidungskonvention der Parteien vom 18. August 2025 genehmigt wurde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in Ziff. 4.12 zum Rückzug der Beschwerde im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren 5A_230/2025 verpflichtet und die Parteien diesbezüglich die hälftige Tragung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten vereinbart hatten,
in die gestützt auf die vom Bezirksgericht Uster gerichtlich genehmigte Konvention erfolgte Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2025, verbunden mit der Bitte um Kostenfolge gemäss Konvention,
in Erwägung,
dass sich die Parteien über das Schicksal und die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens 5A_230/2025 geeinigt haben und die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des die Einigung genehmigenden bezirksgerichtlichen Urteils ihre Beschwerde mit Erklärung vom 3. Oktober 2025 zurückgezogen hat,
dass somit das Beschwerdeverfahren 5A_230/2025 durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_230/2025 wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli