Art. 42 Abs. 2 and 4 BGG; Art. 44 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; service fiction and admissibility of federal appeals. In proceedings where service may be expected, a judicial decision is deemed served on the last day of the postal collection period if the addressee is subject to an existing procedural relationship; this applies equally to post-retention orders (consid. 1). The filing period runs from the deemed-service date, not from the date of actual collection. An appeal that is both untimely and insufficiently reasoned is manifestly inadmissible and may be disposed of by the single judge in simplified proceedings. Where the circumstances so warrant, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_289/2025
Urteil vom 17. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Zurzach,
Rathaus, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach.
Gegenstand
Genehmigung eines Berichts des Beistandes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 25. Februar 2025 (XBE.2024.80).
B.________ (geb. 2008) ist die Tochter der geschiedenen Eltern A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________. Sie steht unter der Obhut des Vaters. Im Jahr 2011 wurde eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und 2016 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter entzogen.
Am 6. August 2024 reichte der Beistand dem Familiengericht Zurzach den ordentlichen Bericht für die Periode von November 2021 bis Oktober 2023 ein und ersuchte um dessen Genehmigung.
Mit Entscheid vom 30. September 2024 genehmigte das Familiengericht den Bericht.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde der Mutter trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2025 nicht ein.
Mit mehreren elektronischen Eingaben wandte sich die Beschwerdeführerin am 15. April 2025 an das Bundesgericht.
Keine der Eingaben weist eine gültige elektronische Signatur im Sinn von Art. 42 Abs. 4 BGG auf. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Aufforderung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich, weil die Eingaben vom 15. April 2025 ohnehin verspätet erfolgten: Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2025 postlagernd zur Abholung bereit gehalten. Er gilt damit am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem Prozessrechtsverhältnis der Fall ist (sog. Zustellungsfiktion; vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Zustellungsfiktion gilt auch bei Postrückhalteaufträgen (BGE 141 II 429 E. 3.3). Fristauslösend für die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) war somit der 12. März 2025 (Mittwoch) und nicht die effektive Abholung der Sendung am 17. März 2025. Die Beschwerdefrist begann deshalb am Folgetag des 12. März 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 11. April 2024 (Freitag), welcher der 30. Tag nach dem 12. März 2025 ist.
Im Übrigen mangelt es den Eingaben auch an einer hinreichenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG (zu den Begründungsanforderungen vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sie enthalten polemische Ausführungen und Beschimpfungen, welche am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge Verspätung als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli