Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_300/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Obergericht order in an avoidance action connected to his wife. The Court held that his filing did not address the decisive reasons of the cantonal decision and failed to satisfy the statutory requirements for substantiation, including for constitutional complaints. It also described the appeal as abusive. Applying the summary procedure, the Court declined to enter into the appeal and imposed a CHF 1,000 court fee on X. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bleibt die Eingabe den Begründungsanforderungen ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid schuldig oder erweist sie sich als missbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_300/2007/bnm

Verfügung vom 12. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

  1. X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________), Beschwerdeführer,
  2. Y.________, Verfahrensbeteiligte,
    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,

gegen

  1. Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, z.Hd. Rechtsanwalt Dr. B. Fässler,
  2. Kanton Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, z.Hd. Rechtsanwalt Ch. Thurnheer,
  3. V.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
  4. W.________ AG,
    vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
  5. Z.________,Beschwerdegegner,
    Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Anfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe u.a. gegen den Beschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf unsubstantiierte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen ist, auf dessen Einsprache gegen die Zustellung einer Verfügung an ihn als Nebenintervenient im von seiner Ehefrau eingeleiteten Berufungsverfahren (Fristansetzung zur Stellung von Berufungsanträgen und zur Berufungsbegründung) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 11. Juni 2007 angesetzt hat, um seinerseits Anträge zur Unterstützung seiner Ehefrau zu stellen und zu begründen (Anfechtungsprozess gemäss Art. 285 SchKG),

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Einsprache des Beschwerdeführers richte sich nicht gegen die - weder ihn noch seine Frau beschwerende - Anordnung, mangels Interesses sei die Einsprache unbeachtlich, die Ehefrau selbst habe denn auch keine Einsprache erhoben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Beschluss vom 7. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintabusive litigationcourt feessuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not show, in a legally adequate manner, any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

An appeal must set out in a concise manner how the challenged decision violates federal law; constitutional complaints must be specifically and clearly substantiated. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was abusive and therefore subject to non-entry under Art. 108(1)(c) BGG.

Extrahierter Entscheid

The Court considered the appeal abusive as well and refused to enter into the matter on that ground too.

Extrahierte Begründung

The appellant again litigated abusively before the Federal Supreme Court; this justified summary non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the non-entry order was issued.

Extrahierte Begründung

The main appeal was not entertained, so no further interim relief issue remained.

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