Non-entry for insufficiently reasoned appeal; extension refused

5A_367/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal order that had declared proceedings moot after child-protection measures were lifted and had charged the mother with costs. The appellant asked for an extension of the appeal deadline and filed an appeal that did not address the cantonal court’s reasoning. The Court held that the deadline was a statutory one and could not be extended. It further found the appeal insufficiently reasoned under the BGG and therefore refused to enter into the matter under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; gesetzliche Beschwerdefristen sind nicht erstreckbar, und auf eine Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, wenn sie keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält. Bloss tatsächliche Schilderungen genügen nicht; Rechts- und Verfassungsrügen sind klar, detailliert und anhand der angefochtenen Begründung darzulegen. Eine nach Fristablauf nicht verbesserbare ungenügende Begründung führt zur Nichtanhandnahme; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_367/2014

Urteil vom 18. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Y.________.

Gegenstand
Gegenstandslosigkeit (Aufhebung der elterlichen Obhut, Kosten),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 4. April 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 4. April 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. der Beschwerdeführerin (sorgeberechtigte Mutter zweier Söhne) gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ vorsorglich verfügte) Bestätigung des Obhutsentzugs und der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt erklärt und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist,

in Erwägung,
dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann das Kantonsgericht erwog, wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung der Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei das kantonsgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben, die Kosten des abzuschreibenden Verfahrens seien nach Massgabe der summarisch zu prüfenden Prozessaussichten zu verlegen, diese müssten als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gering eingestuft werden, die Sachlage habe sich nämlich erst nachträglich geändert durch den Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland, den Bezug einer familienfreundlichen Wohnung, die Organisation der Beschulung der beiden Söhne sowie die sozialpädagogische Familienhilfe, infolge der minimalen Prozessaussichten werde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Aufforderungen des Bundesgerichts zur Vorschusszahlung und Domizilverzeigung gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Y.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

non-entryappeal reasoningstatutory deadlinecostsmootnesschild protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal deadline could be extended

Extrahierter Entscheid

The deadline could not be extended because it is a statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 47(1) BGG, statutory deadlines are not extendable.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal was not sufficiently reasoned and therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning in a legally sufficient way and merely presented her own version of the facts; under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, she had to show specifically which rights or provisions were violated.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite the deficient reasoning

Extrahierter Entscheid

No entry was made on the appeal.

Extrahierte Begründung

A plainly insufficiently reasoned appeal cannot be cured after expiry of the deadline; therefore Art. 108(1)(b) BGG required non-entry.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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