5A_370/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,
Abteilung Sozialmedizin, Malzgasse 30, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2026 (FU.2026.54).
Sachverhalt:
Am 30. März 2026 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Diensten Basel an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. April 2026 ab.
Mit Eingabe vom 28. April 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest: "Einsprache/Beschwerde: Aufhebung FU" und bittet im Übrigen "um Verlängerung der Frist um Therapie Verlängerung".
Damit wird keine Rechtsverletzung dargelegt und eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal im angefochtenen Entscheid der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt werden.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli