Late appeal dismissed as time-barred

5A_384/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the civil appeal against the St. Gallen Administrative Court judgment was filed one day after expiry of the 30-day deadline. Because the decision had been served during the Easter judicial recess, the time limit began on 12 April 2010 and expired on 11 May 2010. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Arts. 44, 46 Abs. 1 lit. a and 100 Abs. 1 BGG; verspätete Beschwerdeeingabe nach Zustellung während des Fristenstillstands: Wird der angefochtene Entscheid während der Gerichtsferien eröffnet, beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach deren Ende zu laufen. Die 30-tägige Beschwerdefrist endet am entsprechenden Kalendertag; eine am Folgetag eingereichte Beschwerde ist verspätet und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_384/2010

Urteil vom 19. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Gegenstand
Immissionsschutz (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010.

In Erwägung,
dass die X.________ GmbH mit Eingabe vom 12. Mai 2010 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010 Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung von Art. 684 ZGB eingereicht hat,
dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 31. März 2010, also während des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), zugestellt worden ist;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still stehen;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheids während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.);
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am Montag 12. April 2010 zu laufen begonnen hat und am Dienstag 11. Mai 2010 abgelaufen ist;
dass somit die mit 12. Mai 2010 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

time limitjudicial recessnon-entrylate filingcourt costssuspensive effectneighbor lawimmissions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil law appeal was filed within the 30-day statutory deadline under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The appeal period began after the Easter judicial recess and expired on 11 May 2010; the filing on 12 May 2010 was late.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 44, 46(1)(a), and 100(1) BGG, the time limit started on 12 April 2010 and ended on 11 May 2010. Because the appeal was lodged only on 12 May 2010, it was untimely.

Kernrechtsfrage

Request for suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the court refused to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

After the non-entry decision, there was no live appeal to be protected by interim suspensive effect.

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