5A_403/2025
Verfügung vom 15. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2025 (SCBES.2025.12).
Erwägungen:
1.
Am 10. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 (Betreibung Nr. xxx) des Betreibungsamtes Region Solothurn. Mit Urteil vom 9. Mai 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis 11. Juni 2025 aufgefordert. Am 11. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 hat das Bundesgericht die Frist bis zum 23. Juni 2025 erstreckt. Am 23. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 hat das Bundesgericht die Frist letztmalig bis 7. Juli 2025 erstreckt. Am 7. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3.
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Die Gerichtskosten sind ihr aufzuerlegen, wobei sie aufgrund des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_403/2025 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg