Federal Supreme Court: insufficiently reasoned appeal inadmissible

5A_412/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared an appeal inadmissible in a debt enforcement matter because the appellant did not meet the statutory reasoning requirements. He failed to engage with the cantonal court’s grounds for upholding definitive legal enforcement and for refusing legal aid, and his assertions were too vague and unsupported. As a result, the request for suspensive effect became moot, legal aid for the federal proceedings was denied as the appeal was hopeless, and CHF 500 in court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und präzise aufzuzeigen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte durch diesen verletzt sein sollen. Bloße pauschale Kritik, unbelegte Tatsachenbehauptungen oder appellatorische Einwände genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schließt die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_412/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 95'362.-- (nebst verfallenen und laufenden Zinsen) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden, eine unrichtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung sei sodann nicht ersichtlich, zu Recht habe die erste Instanz die zwischen den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung sowie das Urteil des Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 11. März 2009 als definitive Rechtsöffnungstitel qualifiziert, der Beschwerdeführer habe weder im erstinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren ausdrücklich Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, soweit er sinngemäss Stundung geltend mache, fehle es - wie er selbst einräume - an einer entsprechenden Urkunde, die Rechtsöffnung sei daher zu Recht erteilt worden, infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Zahlungsbefehl als "ungerechtfertigt" zu bezeichnen, pauschal und ohne Belege "pünktliche" und "genaue" Zahlung zu behaupten und (ohne jede Bezugnahme auf prozessrechtliche Vorschriften) die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeentscheid zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not sufficiently engage with the decisive cantonal reasoning and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42 and 106 BGG, the appellant had to show specifically which legal or constitutional provisions were violated and why. His brief merely called the debt collection unjustified and asserted timely payment without substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was not entered upon.

Extrahierte Begründung

A decision on the merits of the appeal was no longer pending.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG excludes legal aid when the appeal has no prospect of success.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes, the losing appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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