Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Folgen ungenügender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen; eine Revision dient nicht dazu, die bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüfte Sachverhalts- und Beweiswürdigung erneut inhaltlich zur Diskussion zu stellen. Wer bloss die frühere Würdigung wiederholt oder eine Wiedererwägung verlangt, legt keine bundesrechtsrelevanten Rügen dar. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; mangels Erfolgsaussichten entfällt auch die unentgeltliche Rechtspflege.
5A_44/2026
Urteil vom 21. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (ehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Januar 2026
(ZK 25 438, ZK 26 8).
Mit Entscheid vom 10. August 2023 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin von Fr. 9'857.40 für September bis Dezember 2022, von Fr. 14'752.-- für Januar bis August 2023 und von Fr. 1'844.-- ab September 2023 sowie zu Kindesunterhaltsbeiträgen für die gemeinsame Tochter bis zu deren Fremdplatzierung am 8. September 2022 verpflichtet. Diese Regelung bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Berufungsurteil vom 17. Januar 2025.
Am 25. August 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Revisionsgesuch, welches dem Obergericht übermacht wurde. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies dieses das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter um Anweisung, die in der Strafanzeige genannten Beweismittel abzunehmen. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer mache in seinem Revisionsgesuch selbst geltend, dass er sämtliche Vorbringen bereits im damaligen Berufungsverfahren vorgetragen habe; mithin bringe er keine Revisionsgründe vor, sondern behaupte er eine falsche Würdigung bereits vorhanden gewesener Grundlagen. Wenn er ferner auf das Erbe der Beschwerdegegnerin hinweise, lege er nicht dar, wann er vom Tod des Schwiegervaters erfahren haben soll und seit wann er von einem allfälligen Erbanfall seitens der Beschwerdegegnerin gewusst habe.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Beweisabnahmepflicht und dass bereits im vorangegangenen Eheschutzverfahren sämtliche Eingaben systematisch abgeblockt worden seien. Damit äussert er sich aber an der obergerichtlichen Kernerwägung vorbei, wonach er keine Revisionsgründe vorgebracht, sondern lediglich die seinerzeitige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Berufungsurteil kritisiert habe. Hierfür steht indes das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, während die Revision nicht dazu dient, die Streitsache erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung zu verlangen (statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar formal eine "willkürliche Anwendung" von Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO geltend, indem er in abstrakter Weise das Vorliegen von Noven und eines Prozessbetruges behauptet. Damit setzt er sich aber nicht sachgerichtet mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und zeigt nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern das Obergericht im Zusammenhang mit dem Verneinen von Revisionsgründen Recht verletzt haben soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli