Non-entry for insufficiently reasoned appeal against cost advance deadline

5A_459/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich High Court’s order granting a 7-day grace period to pay a CHF 4,000 cost advance. It held that the appellant’s submissions did not address the decisive reasoning of the cantonal decision and did not satisfy the federal requirements for a reasoned appeal. Requests for reinstatement and for a new conduct of the entire proceedings were outside the scope of the challenged order. Legal aid was refused because the appeal was hopeless, and costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning of an appeal against a cantonal order concerning a grace period for payment of a cost advance. A federal appeal must, in a concise and specific manner, engage with the decisive reasons of the challenged decision and demonstrate the alleged violation of federal or constitutional law; mere dissociation from the outcome or requests falling outside the scope of the appealed order are insufficient. Where the submissions are manifestly inadmissible or inadequately reasoned, non-entry is ordered in simplified procedure. Legal aid is excluded if the appeal lacks prospects of success; court costs are imposed on the losing party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_459/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nachfrist zur Vorschusszahlung (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer (in einem Berufungsverfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen) eine einmalige Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung der Verfügung angesetzt hat, um dem Obergericht den mit Verfügung vom 16. Mai 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2012 auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt, er sei daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung von Säumnisfolgen zur Bezahlung innerhalb einer Nachfrist aufzufordern und darauf hinzuweisen, dass der Zustellungsversuch an die Adresse des einst vom Beschwerdeführer bezeichneten Zustellungsempfängers (Rechtsanwalt Dr. A.________) erfolgreich gewesen sei, weshalb die an diese Adresse zugestellten Gerichtssendungen als rechtsgültig zugestellt gelten würden und somit keine öffentlichen Publikationen nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO erfolgen müssten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer de Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Neuabwicklung des "gesamten Verfahrens" beantragt, weil diese Begehren weder Gegenstand der vorliegend allein anfechtbaren Verfügung vom 8. Juni 2012 bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodenn die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, zumal er weder behauptet noch belegt, dass er bereits im obergerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 8. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscost advancenon-entrycivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the cantonal order was admissible and sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it did not address the decisive reasons of the cantonal order and did not meet the federal reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant raised requests outside the scope of the challenged order and failed to show, with reference to the cantonal reasoning, how federal or constitutional law was violated.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously inadmissible or insufficiently reasoned appeal is not capable of success under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful party bears the costs under Art. 66 BGG.

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