Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 107 Abs. 2–3, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a–b BGG; civil appeal before the Federal Supreme Court is inadmissible unless it contains reformatory conclusions or, exceptionally, a substantiated request for remand because the Court cannot itself decide the merits. The statement of reasons must engage with the challenged decision in a specific, issue-related manner; merely appellatory allegations or a catalog of constitutional and statutory provisions do not suffice. Where the submission fails these requirements, the Court may decline to enter in simplified proceedings. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_46/2026
Urteil vom 21. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.
Gegenstand
Abnahme des Inventars,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Januar 2026 (KES 25 736).
A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Eingaben bekannt. Seit dem 12. Februar 2025 ist er verwitwet. Kurz vor dem Tod seiner Ehefrau wurde das in deren Eigentum befindliche und gemeinsam bewohnte Haus verkauft; die Erbschaft ist noch nicht verteilt. Nach dem Hausverkauf lebte A.________ in der C.________.
Am 17. April 2025 wurde A.________ fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen der Unterbringung wurde ein Gutachten erstattet und eine Demenz diagnostiziert. In jenem Zeitpunkt waren bereits seit über sechs Monaten ausgeprägte Gedächtnisstörungen bekannt. Ausserdem litt er im Frühjahr 2025 an wahnhaften Symptomatiken.
Im Juni 2025 ordnete die KESB Oberaargau eine Vertretungsbeistandschaft an. Per 12. Juni 2025 erstellte die Beiständin das Inventar. Gleichentags beantragte sie das alleinige Verfügungsrecht über diverse Konten, weil A.________ Vermögenswerte abhebe, darunter auch Mittel aus dem Hausverkauf, und sein Einkommen lediglich aus einer AHV-Rente bestehe, die zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche.
Mit Entscheid vom 20. August 2025 nahm die KESB das Inventar ab und legte u.a. fest, über welche Konten A.________ und über welche die Beiständin verfügen dürfe.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 wenden sich A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Rückweisung der Sache an eine unbefangene und nicht vorbefasste Vorinstanz; eventualiter beantragen sie die Feststellung der Gültigkeit der Vollmachen, der Rechtswidrigkeit der Kontensperrungen und der Postumleitung sowie der Kompetenzüberschreitung durch die Beiständin, subeventualiter die Anordnung eines unabhängigen psychiatrischen Zweitgutachtens.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 2, welcher sich als Vertrauensperson des Beschwerdeführers bezeichnet, ist deshalb von vornherein nicht zur Beschwerdeerhebung im Namen des Beschwerdeführers 1 legitimiert, so dass sich die Frage von dessen Fähigkeit zur Erteilung einer Vollmacht (vgl. E. 2) gar nicht erst stellt.
Sodann legt der Beschwerdeführer 2 nicht dar, inwiefern er zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert sein könnte und solches ist auch nicht ersichtlich.
Das Obergericht ist gestützt auf die erstellten Gutachten davon ausgegangen, dass die Handlungs- und damit die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers 1 fraglich sei; insbesondere sei gutachterlich festgestellt, dass er bezüglich etwaiger Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel das Ausstellen einer Vollmacht nicht einsichtsfähig sei.
Vor diesem Hintergrund bestehen starke Zweifel an der Handlungs- und somit an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers 1. Indes braucht die Frage, ob er Beschwerde erheben kann, nicht abschliessend geklärt zu werden, weil es ohnehin an genügenden Rechtsbegehren und einer hinreichenden Begründung mangelt (dazu E. 3 und 4).
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr sind Hauptanträge in der Sache zu stellen und es ist darin anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5).
Nur ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht selbst keinen Entscheid fällen könnte, reicht ein Rückweisungsbegehren (vgl. Art. 107 Abs. 3 BGG; BGE 132 III 186 E. 1.2; 133 III 489 E. 3.1; 135 III 379 E. 1.3). Inwiefern vorliegend kein Urteil in der Sache möglich wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich; insbesondere erfolgen keine Ausführungen, inwiefern das Obergericht nicht entscheidkompetent gewesen wäre.
Demnach wären reformatorische Haupt- und nicht bloss reformatorische Eventualbegehren zu stellen. Ohnehin ist aber wie gesagt auch die Begründung ungenügend (dazu E. 4).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerde besteht aus verschiedenen Sachverhaltsbehauptungen, die jedoch rein appellatorisch und somit in ungenügender Form vorgetragen werden.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt eine Auflistung verschiedener Verfassungs- und Gesetzesnormen, aber keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Vorwürfen gegenüber der Einwohnergemeinde, der Klinik, der KESB, der Beiständin und dem Obergericht. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden sein soll.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli