Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_463/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning a summons for enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements and did not substantiate any violation of federal law or constitutional rights. It also considered the filing abusive because it served only to delay enforcement. The blanket recusal requests were likewise abusive and were not entertained. Legal aid was refused because the appeal was hopeless. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs and received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, 2 and 7 BGG; Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b-c BGG; inadmissibility of a federal appeal for failure to engage with the decisive cantonal reasoning and for abusive filing. A complaint must, in a concise manner, show with reference to the contested reasoning in what respect the decision violates federal or constitutional law; mere assertions are insufficient. Where the appeal is manifestly hopeless, legal aid must be refused. Blanket recusal motions may be disregarded when they are plainly abusive. In summary procedure under Art. 108 BGG, the presiding member may issue the non-entry decision; the losing party bears the costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_463/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Y.________,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Vorladung zum Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Vorladung zum Pfändungsvollzug) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf Grund seiner ersten Beschwerde habe der Beschwerdeführer ein Prozessrechtsverhältnis begründet, der mit eingeschriebener Post versandte vorinstanzliche Entscheid sei am 13. Februar 2012 bei der Poststelle des Beschwerdeführers eingegangen, die siebentägige Abholfrist habe daher am 14. Februar 2012 begonnen, die Gerichtsurkunde gelte als am 20. Februar 2012 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) sei daher am 1. März 2012 abgelaufen und die erst am 26. März 2012 eingereichte Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers verspätet, diesem könne die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden, er prozessiere ausserdem mutwillig, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass sich die pauschalen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen die Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzliche Entscheide mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil dieses Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich sowie dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementnon-entryinsufficient reasoningabuse of procedurelegal aidcourt costsrecusalsupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the blanket recusal requests against Federal Supreme Court members could be entertained

Extrahierter Entscheid

The recusal requests were abusive and therefore not entered into.

Extrahierte Begründung

They were formulated in a blanket manner and were manifestly abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the cantonal supervisory decision was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admissible because it did not sufficiently address the cantonal reasoning and did not show a legal or constitutional violation.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the decisive considerations of the cantonal court and filed the appeal in an abusive manner to delay enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An application for legal aid must fail where the underlying appeal is hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and whether party compensation is due

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs and receives no party compensation.

Extrahierte Begründung

The losing party is liable for costs; no compensation is awarded against the prevailing respondents.

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