Art. 40 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde, Parteivertretung und Beschwerdelegitimation: Vor Bundesgericht sind Parteien in Zivilsachen grundsätzlich nur durch nach dem BGFA zugelassene Anwälte vertreten. Eine als Vertrauensperson auftretende Privatperson ist zur Vertretung einer Partei nicht befugt. Hingegen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist, namentlich wenn er das streitige Gesuch selbst gestellt hat. Fehlt es indessen an hinreichender Anfechtung des tatsächlich massgebenden kantonalen Entscheids in Rechtsbegehren und Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten (vgl. Erwägungen 1-3).
5A_47/2026
Urteil vom 21. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Januar 2026 (KES 25 880).
Für den Sachverhalt und die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_46/2025 heutigen Datums verwiesen werden.
Mit E-Mail vom 24. August 2025 ersuchte B.________ (Beschwerdeführer 2) bei der KESB Oberaargau gestützt auf eine Generalvollmacht von A.________ (Beschwerdeführer 1) vom 18. August 2025 um Einsicht in dessen Akten in elektronischer Form.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 wies die KESB das Gesuch gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer 1 bezüglich etwaiger Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel das Ausstellen einer Vollmacht nicht einsichtsfähig sei, ab.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 wenden sich der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 an das Bundesgericht.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 2, welcher sich als Vertrauensperson des Beschwerdeführers bezeichnet, kann deshalb nicht für den Beschwerdeführer 1 Beschwerde erheben.
Weil es aber um das vom Beschwerdeführer 2 bei der KESB gestellte Akteneinsichtsgesuch geht, ist dieser vom angefochtenen Entscheid direkt selbst betroffen und insoweit zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerde wird zwar ausdrücklich (auch) der obergerichtliche Entscheid KES 25 880 betreffend die Akteneinsicht angefochten, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Von den Rechtsbegehren und der Begründung her bezieht sich die Beschwerde aber ausschliesslich auf den obergerichtlichen Entscheid KES 25 736, welcher Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 5A_46/2026 heutigen Datums bildet.
Was das Thema der Akteneinsicht anbelangt, wird einzig auf S. 4 der Beschwerde kritisiert, dass in der psychiatrischen Klinik mehrmals fruchtlos Akteneinsicht verlangt worden sei. Vorliegend geht es aber um das bei der KESB gestellte Akteneinsichtsgesuch. Darauf wird in der Beschwerde an keiner Stelle Bezug genommen, weder mit den Rechtsbegehren noch in der Begründung.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli