Federal appeal dismissed for lack of reasoning

5A_483/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.07.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Basel-Stadt psychiatric review commission decision that upheld his involuntary hospitalization and allowed continued retention in the clinic until 25 August 2009. The Federal Supreme Court held that the submission contained no reasoning and did not engage with the commission's grounds. Because the appeal did not satisfy the statutory motivation requirements, the court did not enter into the matter. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungserfordernis der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; blosse Kritik oder das Vorbringen eines appellatorischen Standpunkts genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen einem qualifizierten Rügeprinzip und sind klar und detailliert zu begründen. Fehlt eine solche Begründung vollständig, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_483/2009

Urteil vom 21. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdienste Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 3. Juli 2009 (in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB) angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 25. August 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission erwog, der (nach Bedrohung seines Vermieters und der Polizei in deutlich psychotischem Zustand eingewiesene) Beschwerdeführer zeige eine Erstmanifestation einer psychischen Erkrankung, habe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse bis zur nachhaltigen Stabilisierung seines Zustandes und Abklärung seiner finanziellen und sozialen Situation stationär behandelt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 14. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten Y.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

involuntary hospitalizationadmissibilityappeal reasoningconstitutional complaintnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the requirement of a reasoned submission under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appeal contained no reasoning addressing the commission's grounds and therefore did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must state in concise form how the challenged decision violates law; constitutional complaints must also be specifically reasoned. The appellant filed no such reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In simplified non-entry proceedings under Art. 108 BGG, the court decided to waive costs.

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