Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; suspensive effect in a custody-related interim decision is an appealable incidental order only if non-reparable harm is shown. As a measure under Art. 98 BGG, review is confined to violations of constitutional rights and is subject to the strict substantiation requirement of Art. 106 Abs. 2 BGG. Mere appellatory criticism does not suffice. In custody matters, the appellate court may rely on the child's welfare, the stability of the existing care arrangement, the absence of a reliable main-case prognosis, and the degree of parental conflict to preserve the status quo pending the merits.
5A_49/2026
Urteil vom 29. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Messerli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Dezember 2025 (430 25 319).
Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahrens entschied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Entscheid vom 28. August 2025 u.a., die Betreuungsregelung stufenweise vom aktuellen Zustand (alleinige Obhut der Mutter und Besuchsrecht des Vaters an jedem zweiten Wochenende) zu einer alternierenden Obhut zu verändern.
Mit Gesuch vom 3. November 2025 beantragte die Mutter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Obhutsregelung, betreffend das Ferienrecht und betreffend die Weihnachtstage; ferner beantragte sie, die Tochter sei mit superprovisorischem Entscheid unter ihrer alleinigen Obhut zu belassen, die schrittweise auszubauende alternierende Betreuungsregelung per sofort auszusetzen und ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten. Sie begründete ihre Anträge mit der gegen den Vater eingereichten Strafanzeige wegen angeblicher körperlicher Übergriffe.
Es folgte ein mehrfacher Schriftenwechsel. Die Beiständin beantragte ein begleitetes Besuchsrecht bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Die KESB Liestal reichte eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB ein, wonach aufgrund der Vorwürfe gewalttätiger sexueller Übergriffe und der damit verbundenen medizinischen Untersuchungen vorübergehend ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren sei. Darauf erliess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 25. November 2025 superprovisorisch ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht und es wurde eine Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen des Gutachtens im Strafverfahren in Aussicht gestellt.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 stellte das Kantonsgericht die weiteren Eingaben der Parteien gegenseitig zu, hob das superprovisorisch ausgesetzte Besuchs- und Ferienrecht bzw. die begleiteten Besuche auf, sistierte das Verfahren nicht und schob die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides des Zivilkreisgerichts vom 28. August 2025 betreffend den stufenweisen Aufbau der alternierenden Obhut, betreffend die Betreuungsregelung über Weihnachten und betreffend die Unterhaltsregelung ab Januar 2026 auf.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Januar 2026 verlangt der Vater, der kantonsgerichtliche Entscheid sei (superprovisorisch) aufzuheben und es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter sei die sofortige Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheides anzuordnen.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einem Eheschutzverfahren, welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit ein Zwischenentscheid ist. In Bezug auf die Frage der Obhutsregelung wird ein nicht wiedergutzumachender Nachteil hinreichend dargelegt, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen insoweit einzutreten ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG). Hingegen äussert sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Unterhaltsfrage überhaupt nicht, weder zu den Eintretensvoraussetzungen noch zur Sache selbst; insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Ferner ist die (am 19. Januar 2026 eingereichte) Beschwerde in Kontext mit der Weihnachtsregelung ohne Gegenstand.
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Das Kantonsgericht hat im Kontext mit der Obhutsfrage erwogen, die Konstanz der bis anhin gelebten Betreuung sei ausschlaggebend, zumal häufige Veränderungen grundsätzlich nicht im Kindeswohl seien. Vorliegend sei die Tochter vor dem erstinstanzlichen Entscheid durch die Mutter betreut worden und der Vater habe ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende gehabt. Weil die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides (und entsprechend die Berufungsbegründung) noch ausstehe, sei zur Zeit keine Hauptsachenprognose möglich. Dazu komme das vorliegend hochstrittige Verhältnis zwischen den Eltern, welches es nicht als sinnvoll erscheinen lasse, den Ausbau hin zu einer alternierenden Obhut sofort umzusetzen. Momentan sei die aktuelle Betreuungsregelung insbesondere auch mit Blick auf das von der Kinderschutzgruppe hervorgehobene gefährdete Kindeswohl und auf die eskalierte Auseinandersetzung im Sinn einer Beruhigung der Situation beim bestehenden Zustand zu belassen.
Soweit der Beschwerdeführer auf das im Strafverfahren in Auftrag gegebene Gutachten verweist, welches ihn entlaste, so legt er dieses nicht bei und würde es sich dabei ohnehin um ein unzulässiges Novum handeln (Art. 99 Abs. 1 BGG), da es im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt ist.
Im Übrigen äussert er sich, auch wenn er formal das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV erwähnt, von der Sache her rein appellatorisch. Dabei geht er entgegen der bei Willkürrügen bestehenden Substanziierungspflicht (dazu E. 2) nicht konkret auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ein, sondern er macht abstrakt geltend, gemäss der Rechtsprechung der letzten Jahre sei die alternierende Obhut das grundsätzlich anzustrebende Modell, welches durch den angefochtenen Entscheid faktisch unterlaufen werde. Ferner geht sein Vorbringen, es sei willkürlich, ohne vertiefte und einzelfallbezogene Begründung von einer alternierenden Obhut abzusehen, an der Kernerwägung des angefochtenen Entscheides vorbei, es stehe vorerst einzig die Frage der aufschiebenden Wirkung zur Debatte, eine Hauptsachenprognose sei nicht möglich, weil die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides und entsprechend die Berufungsbegründung noch nicht vorlägen.
Insgesamt erfolgt keine substanziierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Argumentationssträngen des Kantonsgerichtes, weshalb von vornherein keine Verletzung des Willkürverbotes dargetan ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zur Frage der aufschiebenden Wirkung im Kontext mit der Obhutsfrage bloss in appellatorischer Weise äussert und er mangels sachgerichteter Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides keine Verfassungsverletzungen substanziiert, namentlich keine willkürliche Rechtsanwendung, dass er sich zur aufschiebenden Wirkung im Kontext mit dem Kindesunterhalt gar nicht äussert und dass die Regelung der Weihnachtstage ohne Gegenstand ist. Die Beschwerde erweist sich, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli