Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficient reasoning of a Federal Supreme Court appeal against a non-entry decision. The appeal must, in a concise and issue-specific manner, engage with the decisive reasoning of the challenged decision and show how federal law was violated. Mere polemics or statements that do not address the lower authority's grounds do not satisfy the requirement. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the Court may refuse to enter into it in summary procedure; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG where the circumstances so warrant.
5A_494/2023
Urteil vom 7. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Betreibung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2023 (SCBES.2023.40).
Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die von A.________ gegen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, eingereichte Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2023 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass im Wesentlichen Ausführungen zur Lebenssituation gemacht würden. Soweit ferner geltend gemacht werde, es seien zwei Betreibungen zum gleichen Sachverhalt am Laufen, gehe es um die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes einer Schuld, worüber weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde entscheiden könnten.
Mit diesen Nichteintretenserwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, handelt es sich um Polemik gegen den Staat und Behördenvertreter, die ihr Amt missbrauchen und ihn falsch verstehen würden, obwohl er schuldunfähig sei.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli