Art. 107 Abs. 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a and b, Art. 64 Abs. 1 BGG; reformative prayer and strict substantiation in appeals against interim measures. An appeal in reformative procedure must indicate the specific modifications sought; a mere request to annul the cantonal decision is insufficient. In matters of interim measures, only constitutional rights may be invoked, and the appellant must demonstrate in a clear and detailed manner, with reference to the reasoning of the challenged decision, how such rights were violated; appellatory criticism is inadmissible. Where the appeal is manifestly inadmissible or unreasoned, non-entry follows in simplified procedure, and legal aid must be refused if the appeal lacks any prospect of success.
5A_501/2025
Urteil vom 25. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 19. Mai 2025 (ZSU.2024.203).
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) haben die Kinder C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2012), für welche eine Beistandschaft besteht.
Am 22. Februar 2021 reichte die Beschwerdegegnerin die Scheidungsklage ein. Nach Erstattung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und entsprechendem Antrag des Beistandes entzog das Bezirksgericht Baden den Parteien am 1. März 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 13. November 2023 stellte es sie unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin, unter Bestätigung der Platzierung und Regelung des Besuchsrechts sowie der bis zur Platzierung geschuldeten Unterhaltsbeiträge und Bezeichnung des Aufgabenkataloges der weiterzuführenden Beistandschaft.
Gegen diesen Massnahmeentscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Zwischenzeitlich erging am 22. Dezember 2023 das Scheidungsurteil. Betreffend den Massnahmeentscheid wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Mai 2025 die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Bundesgericht solle selbst entscheiden, da eine Rückweisung unzumutbar sei; es sei festzustellen, dass seine Grundrechte und die Rechte der Kinder verletzt seien und es sei ihm und seinen Kindern eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Weil die Rechtsmittel an das Bundesgericht reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5).
Die gestellten Begehren sind ungenügend. Der Beschwerdeführer verlangt nur in allgemeiner Hinsicht eine Feststellung, dass seine Grundrechte verletzt seien, jedoch ohne anzugeben, welche Abänderungen des angefochtenen Entscheides er anstrebt. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen ist sie aber auch ungenügend begründet (dazu E. 3).
Bei vorsorglichen Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer nennt zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte (Art. 10 und 29 BV, Art. 3 und 8 EMRK, Art. 12 UN-KRK). Seine Ausführungen bleiben aber, soweit sie sich innerhalb des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Anfechtungsgegenstandes bewegen, durchwegs appellatorisch, und zwar auch hinsichtlich seines Vorbringens, die Kinder seien nicht angehört worden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob diese im erstinstanzlichen Verfahren angehört wurden oder nicht, weil das Obergericht die Vorbringen des Beschwerdeführers und nicht weitere Fragen abgehandelt hat. Dass er sein Vorbringen, wonach die Kinder angeblich nicht angehört worden seien, bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte, behauptet und belegt der Beschwerdeführer aber selbst nicht.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli