Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning requirements of the appeal to the Federal Supreme Court. Where the challenged cantonal decision falls within the scope of the civil-law appeal, the subsidiary constitutional complaint is excluded. The appellant must, in a concise but targeted manner, address the decisive cantonal reasoning and show which federal rights were violated; mere recitals of one's own version of the facts are insufficient. Constitutional grievances are subject to the strict pleading requirement. An appeal that manifestly fails to meet these requirements is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; hopeless appeals also preclude free legal aid. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_51/2026
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt des Sensebezirks,
Schwarzseestrasse 5, Postfach 56, 1712 Tafers.
Gegenstand
Pfändungsankündigungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
vom 6. Januar 2026 (105 2025 135).
Am 26. November 2025 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks dem Beschwerdeführer zwei Pfändungsankündigungen zu (Betreibungen Nrn. xxx und yyy).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Das Betreibungsamt nahm am 22. Dezember 2025 Stellung und der Beschwerdeführer äusserte sich am 5. Januar 2026 (Postaufgabe) zur Eingabe des Betreibungsamts. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist gegen das angefochtene Urteil die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer macht formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Er bezieht sich auf ein Schreiben vom 7. Juli 2025 an das Kantonsgericht, in dem er sich über die Nichtbehandlung einer früheren Beschwerde beschwert habe. Das Kantonsgericht habe die Eingabe weitergeleitet, statt einen Entscheid über die gerügte Nichtbehandlung zu fällen.
Damit stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, ohne eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) zu erheben. Er reicht zwar ein auf den 7. Juli 2025 datiertes Schreiben an das Kantonsgericht ein. Dieses richtete sich jedoch nicht gegen die Nichtbehandlung einer früheren Beschwerde. Vielmehr erhob er darin Beschwerde gegen eine Verfügung vom 23. Juni 2025 einer Krankenkasse. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Krankenkasse weiter. Allenfalls möchte der Beschwerdeführer geltend machen, er habe die Nichtbehandlung der früheren Eingabe in der Beschwerde vom 4. Dezember 2025 oder der Eingabe vom 5. Januar 2026 gerügt und das Kantonsgericht habe diese Rüge im angefochtenen Urteil nicht behandelt. Er belegt jedoch nicht, dass er dies in der Beschwerde vom 4. Dezember 2025 oder der Eingabe vom 5. Januar 2026 vorgebracht hätte und dass das Kantonsgericht eine entsprechende Rüge übergangen hätte. Im Übrigen hat das Kantonsgericht erwogen, dass der gesetzlich vorgesehene Ablauf seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, über die Erhebung der Rechtsvorschläge und ihre Beseitigung mit Einspracheentscheiden (die teilweise zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen seien) bis zu den Pfändungsankündigungen eingehalten worden sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg