5A_521/2025
Urteil vom 19. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, Zürichstrasse 7, 8610 Uster.
Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2025 (PQ250023-O/U).
Sachverhalt:
Für den Beschwerdeführer besteht seit 31. August 2016 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB, welche am 26. Juli 2017 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert wurde.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies die KESB Uster den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Uster mit Urteil vom 22. April 2025 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass er wegen der Aufhebung der Beistandschaft eine Beschwerde einreichen möchte und dass er froh wäre um eine schriftliche Bestätigung, dass die Beistandschaft beendet sei. Damit ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli