Art. 42 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht; das Rechtsmittel hat sich in gezielter Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Kostenreduktion wird gegenstandslos, wenn die Kosten bereits entsprechend tief angesetzt werden.
5A_523/2025
Urteil vom 15. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Risch,
Neuhofweg 1 Buonas, Postfach, 6343 Rotkreuz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Juni 2025 (BA 2024 64).
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die Söhne und einzigen Erben des am 3. April 2015 verstorbenen C.________. Die Erbteilung ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris (vormals: Tribunal de Grande Instance de Paris). Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 ordnete das Tribunal de Grande Instance de Paris unter anderem die Teilung des Nachlasses an und stellte das anwendbare Recht fest. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid am 20. Juli 2019 beim Cour d'appel de Paris an. Mit Entscheid vom 7. November 2019 ernannte das Kantonsgericht Zug Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des C.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB. Rechtsanwalt D.________ trat dem Verfahren beim Cour d'appel als Intervenient bei. Am 7. Juni 2023 bestätigte der Cour d'appel den Entscheid vom 31. Januar 2019 und er präzisierte am 10. Januar 2024, dass die Intervention von Rechtsanwalt D.________ zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Cour de cassation an. Dieses Verfahren ist noch hängig. Nicht angefochten wurde die Anordnung der Teilung des Nachlasses. Dieser Teil des Verfahrens läuft weiter. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 ordnete das Tribunal judiciaire de Paris eine Bewertung des Nachlasses durch einen Experten an und es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation fehle, da Rechtsanwalt D.________ an seine Stelle trete.
Beim Betreibungsamt Risch ist eine vom Steueramt der Stadt Zürich angehobene Betreibung auf Sicherheitsleistung über Fr. 3'477'603.65 nebst Zins gegen den Beschwerdeführer hängig (Betreibung Nr. xxx). Am 29. August 2017 pfändete das Betreibungsamt den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Vermögen der ungeteilten Erbschaft des C.________ sel. sowie an den periodischen, zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 ordnete das Obergericht des Kantons Zug die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft an.
Mit Eingabe vom 1. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Es folgten zahlreiche weitere Eingaben. Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.1. Der Beschwerdeführer verlangte vor Obergericht, festzustellen, dass die Verweigerung des Betreibungsamtes, ihm einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt sei. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihn schnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen zu finden.
Das Obergericht hat erwogen, aus der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes gehe hervor, dass es sich gar nicht geweigert habe, ihm einen Termin zu gewähren. Der Beschwerdeführer belege nicht, dass er um einen Termin ersucht habe und dies abgelehnt worden sei. Dem Beschwerdeführer fehle es für den Antrag auf Gewährung eines Termins an einem schutzwürdigen Interesse.
3.2. Der Beschwerdeführer verlangte weiter, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass er folglich das Recht behalte, am Sachverständigenverfahren teilzunehmen. Ferner sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzuziehen.
Das Obergericht hat erwogen, den Anträgen des Beschwerdeführers lägen Handlungen des Behördenvertreters im Sinne von Art. 609 ZGB bei der Erbteilung zugrunde. Es gehe nicht um Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Das Kantonsgericht Zug übe die Aufsicht über den Behördenvertreter aus. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs könne diesbezüglich keine Weisungen erteilen. Auf die Anträge könne mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 an das Kantonsgericht gelangt, das seinen Anträgen nicht stattgegeben habe.
3.3. Sodann verlangte der Beschwerdeführer eine Nachbarschaftsbefragung, um die Nicht-Ansässigkeit seines Vaters in Risch festzustellen. Sein Recht auf Teilnahme am Gutachterverfahren sei anzuerkennen. Die Erbbescheinigungen seien für ungültig zu erklären, falls die Untersuchung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei.
Das Obergericht hat erwogen, für alle diese Anträge fehle es der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an der sachlichen Zuständigkeit.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid entziehe ihm seine Rechte als Erbe, namentlich die Teilnahme am Expertiseverfahren und die Möglichkeit zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Es drohe ihm ein Schaden von über Fr. 37 Mio. Das Erbverfahren folge direkt aus einer Pfändung des Erbteils, womit die streitigen Handlungen Art. 17 SchKG unterstünden. Das Obergericht habe die SchKG-Aufsicht zu Unrecht mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Handlungen unter Art. 609 ZGB fielen. Der Verfahrensursprung (SchKG-Pfändung) bestimme die Aufsichtszuständigkeit, unabhängig von damit verbundenen erbrechtlichen Aspekten. Ausserdem gelte Art. 609 ZGB nur für die eigentliche Teilung, nicht für die Phase vor der Teilung, um die es in der aktuellen Situation gehe. Sodann sei die Herabsetzungsklage persönlich und unveräusserlich und den Befugnissen des Erbschaftsvertreters entzogen. Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör durch systematische Dialogverweigerung des Betreibungsamtes, Ausschluss von der Expertise und fehlende Information über das Expertiseverfahren sowie die Unmöglichkeit, eine Herabsetzungsklage einzuleiten. Zudem würden unter anderem Art. 8 BV und Art. 6 EMRK verletzt.
Bei alldem fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass sich das Betreibungsamt gar nicht geweigert hat, ihm einen Termin zu gewähren. Weshalb das Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für die erbrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers zuständig sein soll, bloss weil das Betreibungsamt im Zuge der Pfändung des Liquidationsanteils an der Erbschaft zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren involviert war, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Auf die Erwägungen des Obergerichts zur Zuständigkeit für die Aufsicht über den Behördenvertreter geht der Beschwerdeführer nicht ein. Erst recht legt er nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig sein sollte, in das in Frankreich hängige Erbteilungsverfahren einzugreifen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um Ermässigung der Verfahrenskosten, da seine Mittel durch das Erbverfahren blockiert seien. Da die Kosten ohnehin auf bloss Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, ist davon auszugehen, dass seinem Anliegen damit genügend Rechnung getragen ist bzw. das Gesuch gegenstandslos wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Behördenvertreter und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg