Art. 98 and Art. 106(2) BGG; revision of a protective-measures judgment and strict substantiation of constitutional complaints. In matters concerning provisional measures, the Federal Supreme Court reviews only alleged violations of constitutional rights. The same limitation applies to an appeal directed against a revision judgment relating to such measures. The appellant must specifically and conclusively demonstrate that the cantonal court erred in refusing to enter into or grant revision; merely repeating substantive objections to the underlying decision is insufficient. Appellatory criticism and abstract invocations of fundamental rights do not satisfy the reasoning requirement and lead to non-entry (consid. 1-3).
5A_524/2025
Urteil vom 2. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Baumann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Mai 2025 (3D 25 1).
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ heirateten am (...) 2022 in U.________. Sie haben die Kinder C.________ (geb. 2003) und D.________ (geb. 2006). Sie stehen sich vor dem Bezirksgericht Kriens in einem Scheidungsverfahren gegenüber.
Mit Eheschutzentscheid vom 24. Mai 2023 hob das Bezirksgericht den gemeinsamen Haushalt auf und regelte die Trennungsfolgen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und am 12. Oktober 2023 erging der Berufungsentscheid (Aufhebung des Haushaltes ab 30. Januar 2020; Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdeführerin; Auflistung der an den Beschwerdegegner herauszugebenden Gegenstände; alternierende Obhut über D.________; Unterhaltspflicht des Vaters für D.________; Verzicht auf ehelichen Unterhalt; Zuweisung des VW Passat an die Beschwerdeführerin).
Bezüglich des Berufungsentscheides stellte die Beschwerdeführerin am 26. April 2025 ein Revisionsgesuch (Aufhebung des Haushaltes ab August 2021; Offenlegung des ehelichen Vermögens; Unterhaltszahlungen für D.________; Offenlegung der wahren Besitzverhältnisse an der Liegenschaft und schnellstmöglicher Verkauf des gegnerischen Anteils an sie; Anweisung an das Grundbuchamt zur Anpassung der Besitzanteile; Anordnung einer Liegenschaftsschätzung; Rücküberweisung der Hälfte des gemeinsamen E.________-Kontos; Entfernung des VW Passat vom Grundstück und Verpflichtung der Gegenpartei zu Nutzungsausfall; Verpflichtung zur Aushändigung sämtlicher Schlüssel zur Liegenschaft; Herausgabe sämtlicher Unterlagen für die Steuererklärungen 2006-2019; Berücksichtigung der menschen- und grundrechtlichen Aspekte; vorsorgliche Information der Steuerbehörden).
Mit Entscheid vom 21. Mai 2025 wies das Kantonsgericht Luzern das Revisionsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 (Postaufgabe: 30. Juni 2025) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, das Trennungsdatum sei auf August 2021 festzulegen, das eheliche Vermögen sei vollständig offenzulegen und das Kantonsgericht sei anzuweisen, ihre Rechte unter Beachtung verfassungs- und menschenrechtlicher Vorgaben neu zu beurteilen und das Trennungsdatum auf die tatsächliche Trennung im Jahr 2021 zu datieren.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Revisionsurteil betreffend Eheschutz (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen. Weil es sich aber bei Eheschutzsachen um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist, gilt die gleiche Kognitionseinschränkung auch bei einem diesbezüglichen Revisionsurteil. Es kommt mithin das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Vorliegend ruft die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen als verletzt an. Sie macht dies aber weitgehend abstrakt und ihre Ausführungen bleiben von der Sache her letztlich appellatorisch. Ohnehin betreffen diese ausschliesslich die Sache selbst. Vorliegend geht es aber um die Frage der Revision und das Kantonsgericht hat ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe anrufe und insbesondere keine solche darlege, wobei es dies spezifisch für jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin getan hat. Mit diesen Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren zu bejahende Revisionsgründe dargelegt hätte, so dass der diesbezüglich abweisende angefochtene Entscheid potenziell gegen verfassungsmässige Bestimmungen verstossen könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli