5A_526/2025
Urteil vom 7. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familiengericht Zurzach,
Rathaus, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach.
Gegenstand
Aufhebung einer Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Mai 2025 (XBE.2025.35).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 18. August 2023 errichtete das Familiengericht Zurzach für die Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 wies das Familiengericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Beistandschaft mit unbegründetem Entscheid ab. Mit Beschluss vom 6. April 2025 nahm das Familiengericht das Schreiben vom 7. Februar 2025 als sinngemässes Begründungsbegehren entgegen und stellte fest, dass dieses verspätet gestellt wurde und somit der Entscheid vom 9. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Mai 2025 ab. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner verlangen sie sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer haben den zur Abholung avisierten angefochtenen Entscheid auf der Post nicht abgeholt und er gilt deshalb als am letzten Tag der 7-tägigen Abholungsfrist und somit am 27. Mai 2025 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mithin begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 28. Mai 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 26. Juni 2025. Die erst am 30. Juni 2025 der Post übergebene Beschwerde ist folglich verspätet.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beistand, dem Familiengericht Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli