Art. 42 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 1 BGG; requirements of reasoning and prohibition of nova in appeals to the Federal Supreme Court. An appeal must confront the contested decision in a concrete manner and show, in a concise and issue-specific way, which legal errors are alleged; general invocations of constitutional rights or abstract criticism do not suffice (consid. 2-4). Allegations not raised below are inadmissible as new facts or arguments unless the statutory conditions for nova are met. Where the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the Court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and must allocate costs according to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_532/2024
Urteil vom 12. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch
Rechtsanwälte Pablo Bünger und Eric Neuenschwander,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen (Stockwerkeigentum),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2024 (NP240005-O/U).
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Vorliegend geht es um die 16. ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Dezember 2022. Klageweise verlangte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass diese nicht statutengemäss einberufen worden sei und sämtliche an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären und aufzuheben seien. Mit Entscheid vom 24. November 2023 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 16. August 2024 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung und Aufhebung dieses Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung, sodann die Nichtigerklärung und Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensurteils und die Feststellung der nicht statutengemässen Einberufung der Versammlung und der Nichtigkeit sämtlicher gefassten Beschlüsse. Ferner verlangt sie Strafanzeigen gegen verschiedene Personen wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Protokoll.
Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme und Erstattung von Strafanzeigen nicht zuständig. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerde besteht vorab aus den bei sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Erforderlich ist aber eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Soweit überhaupt eine vage Bezugnahme auf diese ersichtlich ist, macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Begründungsakt gebe es acht Stockwerkeinheiten und demzufolge acht Stimmrechte. Sodann erhebt sie die Behauptung, verschiedene Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien gar nicht Stockwerkeigentümer und hätten deshalb keine Stimme abgeben dürfen bzw. es habe keine richtige Stockwerkeigentümerversammlung stattgefunden. Darauf ist nicht einzugehen, zumal die Behauptung neu und damit bereits aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Als neu und damit unzulässig haben sodann die (in der Sache ebenfalls nicht nachvollziehbaren) Ausführungen rund um die Verwaltung bzw. den Verwalter und dessen Befugnisse zu gelten, denn die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle sie dies bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte. Nicht zielführend sind ferner die abstrakten Behauptungen, die Beschlüsse seien gravierend widerrechtlich, unmoralisch und nicht im öffentlichen Interesse. Keine Rechtsverletzung ist ferner im Zusammenhang mit der Festsetzung des Streitwertes auf Fr. 39'180.25 ersichtlich: Bei der Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen geht es um eine vermögensrechtliche Zivilsache (BGE 140 III 571 E. 1.1) und in der blossen Aussage, nach ihrer Ansicht betrage der Streitwert Fr. 0.--, weil es um strafrechtlich relevante Tatbestände gehe, liegt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil begründet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli