Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerdeeinreichung und keine Heilung durch technische Probleme, Fristirrtum oder EMRK-Argumente. Die Beschwerdefrist ist strikt einzuhalten; die elektronische Einreichung ist nur fristwahrend, wenn sie innert Frist auf der elektronischen Plattform eingeht. Eine behauptete Störung befreit nicht ohne Nachweis und ohne Darlegung anderer fristwahrender Möglichkeiten von der Fristbindung. Die konsequente Anwendung der gesetzlichen Fristen verletzt weder Art. 8 Abs. 1 BV noch stellt sie überspitzten Formalismus dar (E. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit tritt der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht ein; Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos. Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei vornherein aussichtsloser Beschwerde ist sie zu verweigern (E. 3).
5A_534/2025
Urteil vom 11. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Verteilungsplan,
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2025 (SCBES.2025.63).
Am 13. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen einen Verteilungsplan vom 27. Januar 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Datum der Abgabe an die elektronische Plattform) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief demnach am Freitag, 4. Juli 2025, ab. Die erst am 7. Juli 2025 auf der elektronischen Plattform eingereichte Beschwerde ist damit verspätet (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer anerkennt das Zustelldatum des angefochtenen Entscheids und er bezieht sich auch ausdrücklich auf die zehntägige Beschwerdefrist. Er macht jedoch geltend, am Freitagabend sei es bei ihm zu einem technischen Systemfehler gekommen, wodurch die elektronische Übermittlung nicht mehr zuverlässig möglich gewesen sei. Da das Bundesgericht am Wochenende nicht tätig sei und Eingaben erst am folgenden Montag bearbeitet würden, gehe er davon aus, dass eine Einreichung über das Wochenende funktional gleichwertig wie eine Eingabe am Freitagabend und somit fristwahrend sei. Sollte das Bundesgericht dies anders beurteilen, läge ein laienhafter Fristirrtum vor. Ausserdem beruft er sich auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach starre gesetzliche Ausschlussfristen ohne richterliche Korrekturmöglichkeit bei existentiellen Eingriffen gegen Art. 8 EMRK verstossen könnten und wonach formell korrekte Verfahren EMRK-widrig sein könnten, wenn sie de facto den effektiven Rechtsschutz verwehrten.
All dies ist unbehelflich. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine "funktionelle Gleichwertigkeit", wie vom Beschwerdeführer propagiert, gibt es nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt offensichtlich auch keinem Irrtum über die Fristen, sondern versucht bloss, die ihm bewusste Verspätung wegzudiskutieren. Im Übrigen belegt er weder den angeblichen technischen Systemfehler noch legt er dar, dass ihm die Fristwahrung nicht auf andere Weise (rechtzeitige Übergabe an die Post, gegebenenfalls unter Beizug von Zeugen) möglich gewesen wäre. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer ein effektiver Rechtsschutz vorenthalten würde, weil daran festgehalten wird, dass er die Beschwerdefrist einzuhalten hat.
Es bleibt demnach dabei, dass die Beschwerde verspätet ist. Für diesen Fall beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihm der Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der materiellen Fragen des Verteilungsplans nicht verwehrt bleiben darf. Für eine solche Feststellung besteht bereits aufgrund der Verspätung der Beschwerde kein Raum.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die Verbeiständung angeht, hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg