Non-entry for insufficiently reasoned appeal against protective custody

5A_537/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.08.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court after the Zurich cantonal courts refused to entertain her renewed request for release from protective custody. The Supreme Court held that her filing did not meet the mandatory reasoning requirements because it failed to address the Obergericht's grounds or to show any legal or constitutional violation. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. The court waived costs and decided the matter in summary procedure.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss appellatorische Kritik oder das Vorbringen, das die vorinstanzliche Begründung nicht angreift, genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_537/2009

Urteil vom 19. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Wohn- und Pflegeheim A.________, verfahrensbeteiligtes Heim.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. August 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. August 2009 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirkes Zürich vom 22. Juli 2009 (Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch vom 21. Juli 2009 der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung ihres Gesuchs vom 17. Juli 2009 um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug) abgewiesen hat und auf das Begehren der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Einzelrichter erst am 30. Juni 2009 ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs abgewiesen habe, habe die Beschwerdeführerin bereits am 17. Juli 2009 wiederum um Entlassung und am 21. Juli 2009 erneut um gerichtliche Beurteilung des abweisenden Entlassungsentscheids des Wohn- und Pflegeheims ersucht, auf welches Begehren der Einzelrichter in Anbetracht des unvernünftig kurzen Abstands zwischen den Entlassungsgesuchen zu Recht nicht eingetreten sei, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen selbst belege, dass die Gründe für die Massnahme fortbestünden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. August 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sie mit ihren Vorbringen vielmehr die Notwendigkeit der Fortsetzung der Massnahme bestätigt, indem sie ankündigt, nach ihrer Entlassung ihre Mutter auf Grund einer göttlichen Weisung töten zu wollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Heim und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

protective custodynon-entryappeal reasoningconstitutional complaintsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal despite the appellant's lack of reasoning.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's grounds and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must specifically address the challenged decision and explain, in relation to its reasoning, which provisions were violated and why. The submission failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the inadmissible appeal.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived costs in this summary procedure.

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