Art. 62 Abs. 3, Art. 44 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; failure to pay the court cost advance after a validly served warning and grace period leads to non-entry in the simplified procedure. A party who should foresee a delivery attempt is deemed served on the seventh day after the first unsuccessful attempt. A communication by the enforcement office concerning payment in part and a possible deferral under Art. 123 SchKG does not render the appeal moot; at most, it may raise issues of suspension, which are only relevant if the advance is paid. The losing party bears reduced court costs; no party compensation is due absent submissions by the other parties (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).
5A_541/2025
Urteil vom 27. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
verfügende Behörde,
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Oberaargau,
gesuchstellende Behörde,
Gegenstand
Bestimmung der Verwertungsart,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Mai 2025 (ABS 25 228).
Der Beschwerdeführer (Schuldner) und B.________ (Beteiligte 1) sind als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft Eigentümer des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. vvv.________. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, pfändete in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx, yyy und zzz den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft. Nach Scheitern der Einigungsverhandlung ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den allfälligen Erlös aus dem Liquidationsanteil des Beschwerdeführers zu verteilen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Gleichentags hat es die Verfahrensbeteiligten (Obergericht, Betreibungsamt, weitere Beteiligte) zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert. Am 21. Juli 2025 hat das Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Pfändungsgruppe vollständig bezahlt habe und in vier Betreibungen der Aufschub nach Art. 123 SchKG gewährt werde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 14. August 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat sie ihm am 11. August 2025 mit A-Post Plus nochmals geschickt (Zustellung am 12. August 2025). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer Nachfristverfügung rechnen. Die Nachfristverfügung gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG), vorliegend somit am 7. August 2025. Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 21. Juli 2025 hat sodann nicht zur Folge, dass das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Durch Zahlung erledigt ist nur eine der drei betroffenen Pfändungsgruppen. Sofern der Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG alle weiteren involvierten Betreibungen beträfe, was offenbleiben kann, zöge er nicht die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach sich, sondern führte einzig dazu, dass eine Sistierung in Betracht zu ziehen wäre. Darüber wäre jedoch erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu befinden.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich weder die Teilhaberin (Beteiligte 1) noch die Gläubiger (Beteiligte 2 bis 6) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung haben vernehmen lassen, besteht von vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg