Non-entry on complaint for insufficient reasoning and abuse

5A_545/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor appealed a cantonal supervisory decision upholding charges for an additional attempt to serve a payment order. The Federal Supreme Court held that the filing did not sufficiently address the cantonal reasoning, failed to substantiate any violation of federal or constitutional law, and was abusive because it served only to delay proceedings. It therefore did not enter into the complaint. The requests for cost-free proceedings and legal aid were rejected, CHF 30 in court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 42 Abs. 7 BGG: A complaint must engage with the decisive reasons of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, set out the alleged violation in a clear and detailed manner. A merely appellatory submission is insufficient. Where the filing manifestly lacks adequate reasoning or is used abusively for delay, non-entry is justified in the simplified procedure. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded if the complaint has no prospects of success; in federal proceedings, cost exemption does not apply as under Art. 20a Abs. 2 SchKG before cantonal supervisory authorities.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_545/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Kostenrechnung (Zustellung eines Zahlungsbefehls),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juni 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Juni 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenauferlegung für die von ihm als Gläubiger beantragte Zustellung eines Zahlungsbefehls abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, gemäss Art. 68 SchKG sei der Gläubiger für die Betreibungskosten gegenüber dem Betreibungsamt vorschusspflichtig, könne diese jedoch vom Schuldner zurückfordern, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch einen weiteren Zustellversuch veranlasst und die diesbezüglichen zusätzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von der I. öffentlich-rechtlichen, sondern von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das bundesgerichtliche Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht kostenfrei ist, weil der Grundsatz der Kostenfreiheit nur für die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt (Art. 20a Abs. 2 SchKG),
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gesuche um Kostenfreiheit und unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 30.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementservice costsadmissibilityreasoned complaintabuse of processlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the complaint under Art. 72 ff. BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the statutory reasoning requirements and was abusive, so the Court would not enter into it.

Extrahierte Begründung

The filing failed to engage with the cantonal authority's reasoning and did not show, in a legally sufficient way, which federal or constitutional rights were violated. In addition, it was pursued solely to delay proceedings.

Kernrechtsfrage

Request for free costs and legal aid

Extrahierter Entscheid

Both requests were denied because federal proceedings are not generally cost-free and the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Cost-free proceedings apply only before cantonal supervisory authorities, not before the Federal Supreme Court; legal aid requires non-frivolous prospects.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant had to bear the federal court costs; no compensation was due.

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