Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; complaint against a cantonal non-entry decision must itself be directed against the reasons for non-entry and must, in a concise and specific manner, show how that decision violates federal law. Mere polemical or unrelated allegations do not satisfy the reasoning requirement. If the deficiency is manifest, the Federal Court may decline to enter in simplified procedure. Court costs may be waived exceptionally under Art. 66 Abs. 1 BGG where the circumstances so justify.
5A_55/2026
Urteil vom 21. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun,
Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.
Gegenstand
Übernahme der Beistandschaft und weitere Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. Dezember 2025 (KES 25 975).
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer 2013 geborenen Tochter, für welche eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1-3 ZGB besteht. Seit dem 13. April 2015 ist der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Tochter in einer sozialpädagogischen Grossfamilie platziert.
Am 25. Juni 2025 ersuchte die KESB Biel die KESB Thun um Übernahme der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 übernahm die KESB Thun die Beistandschaft und ordnete weitere Kindesschutzmassnahmen an.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine solche Darlegung ist nicht auszumachen. Die Beschwerde erschöpft sich in verschwörungstheoretischer Polemik und die Ausführungen nehmen keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli