Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form dartun, inwiefern dieser Recht verletzt. Blosses Anbringen von Randbemerkungen, Durchstreichungen oder die pauschale Erklärung, Beschwerde zu erheben, genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden.
5A_567/2025
Urteil vom 17. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Dienste Graubünden,
Klinik Waldhaus, Ärztliche Leitung, Loëstrasse 220, 7000 Chur.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 3. Juli 2025 (ZR1 25 68).
Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung vom 17. Mai 2025 für fünf Tage, sodann mit ärztlicher Verfügung vom 20. Mai 2025 für maximal sechs Wochen und schliesslich mit Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. Juni 2025 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht.
Am 16. Juni 2025 ordnete die dortige ärztliche Leitung eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer reicht eine Kopie des angefochtenen Entscheides ein, auf welchem er zahlreiche Passagen durchgestrichen oder Fragezeichen und teils auch Bemerkungen wie "falsch" oder "stimmt nicht" angebracht hat. Sodann hält er auf dem Begleitschreiben fest, Beschwerde zu erheben.
Darin liegt keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. In diesen werden die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli