Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

5A_589/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.10.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The President of the II Civil Law Division of the Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal supervisory decision on an income garnishment was insufficiently reasoned. The complainant did not address the lower court's reasoning and failed to show any violation of federal or constitutional law. The court therefore did not enter into the complaint, denied the request for free legal aid because the case was hopeless, and imposed court costs of CHF 200 on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Eingabe hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloße Kritik oder das Vorbringen appellatorischer Behauptungen genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierten Rügeanforderungen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. consid. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setzt zusätzlich die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs voraus; fehlt es daran, ist es abzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_589/2007 /blb

Urteil vom 31. Oktober 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung V.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einkommenspfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. September 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem eine Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2007,

in Erwägung,
dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz erwog, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Auslagen nicht belegt, weshalb sie nicht in das Existenzminimum aufgenommen werden könnten, wobei Steuern im Existenzminimum ohnehin keine Berücksichtigung fänden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal er sich darin nicht mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies und es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealconstitutional complaintfree legal aidcourt costsdebt enforcementincome garnishment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The submission did not engage with the cantonal court's reasoning or show any violation of federal law, so the complaint was inadmissible.

Extrahierte Begründung

A complaint under the BGG must state the relief sought and, in concise form, why the contested decision violates law; constitutional arguments must be specifically pleaded and reasoned. Those requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

One cumulative condition for legal aid is a non-frivolous case; the complaint was manifestly inadmissible from the outset.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the complainant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the unsuccessful complainant had to bear the costs.

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