Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint against a cantonal bankruptcy decision. A federal complaint must engage specifically and substantively with each independent alternative ground of the challenged decision; if one unchallenged ground supports the result, the complaint is inadmissible or cannot succeed. Merely repeating cantonal submissions does not satisfy the duty of reasoning. New factual allegations and evidence are inadmissible before the Federal Supreme Court unless the statutory conditions are met (Art. 99 Abs. 1 BGG). If the court waives costs, a request for legal aid may become moot.
5A_590/2025
Urteil vom 25. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12. Juni 2025 (BZ 25/001).
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 eröffnete das Kantonsgericht Obwalden auf Begehren der Gläubigerin (Beschwerdegegnerin) über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 12. Juni 2025 (Zustellung am 20. Juni 2025) ab.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe: Montag, 21. Juli 2025) verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung, unter Feststellung einer Gehörsverletzung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hatte vorinstanzlich geltend gemacht, das Kantonsgericht habe die besonderen Umstände nicht berücksichtigt, die es ihr unmöglich gemacht hätten, an der Konkursverhandlung teilzunehmen. Insbesondere sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, mit der Gläubigerin eine Einigung zu erzielen. Sodann sei die Verzögerung ihrer Reaktion auf den Verhandlungstermin einerseits auf den Umzug in eine neue Wohnung sowie das Fehlen von Internet und Büroausstattung zurückzuführen; andererseits habe der zur Verbesserung ihrer Gesundheit geplante Urlaub es ihr unmöglich gemacht, sich in der vorgesehenen Zeit mit der Angelegenheit zu befassen.
Das Obergericht hat erwogen, nach Eingang des Konkursbegehrens sei den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung anzuzeigen, wobei es diesen freistehe, vor Gericht zu erscheinen; das Konkursgericht habe ohne Aufschub zu entscheiden, auch in Abwesenheit der Parteien, und es sei grundsätzlich nicht befugt, einen zweiten Termin für eine Konkursverhandlung anzusetzen. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht gehörig ergangen wäre; sie habe denn auch rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt. Es sei indes nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht dieses abgewiesen habe mit der Begründung, es seien entweder keine hinreichenden Verschiebungsgründe vorgebracht (Suche einer Einigung mit der Schuldnerin; allgemeine Überlastung) oder aber die vorgebrachten Gründe nicht belegt worden (Wohnungswechsel; Urlaubsreise). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin - obwohl sie vom Obergericht zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei - ohnehin keine Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nachgewiesen, sondern aus ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 gehe vielmehr das Gegenteil hervor.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 318 E. 3.1.3).
Zur Alternativbegründung, sie habe keine Konkurshinderungsgründe im Sinn von Art. 174 SchKG dargetan, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich. Vielmehr macht sie geltend, aufgrund ihrer Flugreise nach Marokko sei ihr dies unmöglich gewesen. Abgesehen davon, dass die eingereichten Kopien zweier Boarding-Cards als neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), fanden die auf den Boarding-Cards ausgewiesenen Flugreisen ohnehin am 6. und 9. Dezember 2024 statt. Es geht aber um den Nachweis von Konkurshinderungsgründen im obergerichtlichen Verfahren, welches mit der Beschwerde vom 2. Januar 2025 eingeleitet und mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 12. Juni 2025 abgeschlossen wurde, wobei die obergerichtliche Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen für mögliche Konkurshinderungsgründe am 8. Januar 2025 erfolgte. Mithin scheitert die Beschwerde bereits an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Enscheidbegründung, die Beschwerdeführerin habe keine Konkurshinderungsgründe dargetan.
Ohnehin fehlt es aber auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Verschiebung der erstinstanzlichen Konkursverhandlung. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen ebenfalls nicht sachgerichtet auseinander, sondern sie wiederholt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Gehörsrüge einfach ihre kantonalen Vorbringen (sie sei vollständig mit ihrem Wohnungswechsel beschäftigt gewesen; sie habe während dieses Zeitraums keinen Internetzugang gehabt; sie habe das Gericht über ihre geplante Urlaubsreise nach Marokko informiert; sie habe sich mit der Gläubigerin um eine Einigung bemüht). Mit der blossen Wiederholung dieser Vorbringen ist aber nicht dargetan, inwiefern der auf die entsprechenden bereits kantonal vorgebrachten Einwände Bezug nehmende angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli