Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a federal appeal in matters of involuntary placement. The appeal must, in a concise and case-specific manner, explain how the contested decision infringes federal law; it must engage with the reasoning of the lower court. In challenges to factual findings, the strict pleading duty applies: only clearly substantiated arbitrariness complaints are examined. Purely appellatory criticism, marginal annotations on the record, or a failure to address the cantonal reasoning justify non-entry in summary procedure. Court costs may be waived according to the circumstances under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_618/2025
Urteil vom 5. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Malzgasse 30, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juli 2025 (FU.2025.73).
Am 1. Juli 2025 brachte ein Arzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin, A.________ (Beschwerdeführerin) in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt (FU-Gericht) mit Entscheid vom 10. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die weitschweifig gehaltene Beschwerde bezieht sich inhaltlich nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid. Jedoch bestreitet die Beschwerdeführerin mit direkt auf diesem angebrachten Vermerken diverse Sachverhaltsfeststellungen im Entscheid als falsch. Willkürrügen in Bezug auf die Tatsachenfeststellung werden aber nicht erhoben und die Beschwerdeführerin äussert sich auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Berufsbeistand, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, der ärztlichen Leitung der Klinik B.________ und dem FU-Gericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli