Art. 93 Abs. 1, Art. 98, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids über vorsorgliche Massnahmen. Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. über vorsorgliche Regelungen stellt einen Zwischenentscheid dar und ist vor Bundesgericht nur unter Darlegung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Bei vorsorglichen Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; es gilt das strenge Rügeprinzip. Fehlen Anfechtungsdarlegung, Rechtsbegehren oder hinreichend begründete Verfassungsrügen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
5A_620/2025
Urteil vom 13. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen während des Beschwerdeverfahrens (Neuregelung des persönlichen Verkehrs),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2025 (VWBES.2025.182).
Mit Entscheid vom 6. April 2023 entzog die KESB der Mutter (Beschwerdeführerin) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ und brachte diesen im Heim C.________ in U.________ unter. Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 wies sie einen Antrag auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab und räumte der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden pro Woche im Heim C.________ ein.
Auf ein Gesuch um Erweiterung des Besuchsrechts hin erteilte die KESB der Mutter mit Entscheid vom 23. April 2025 ein begleitetes Besuchsrecht wöchentlich von drei Stunden in der Umgebung des Heims C.________ und monatlich von neun Stunden bei sich zuhause.
Im Rahmen des hiergegen anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Gesuch der Mutter um eine vorsorglichen Anordnung eines ausgedehnteren Besuchsrechts mit Verfügung vom 29. Juli 2025 unter Hinweis auf die bereits bestehende Regelung ab.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2025 (Postaufgabe 3. August 2025) wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Im Übrigen hat die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zur Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei vorsorglichen Massnahmen kann diesbezüglich vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde enthält keine Darlegung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und im Übrigen auch weder ein Rechtsbegehren noch explizite oder wenigstens dem Sinn nach erhobene Verfassungsrügen. Die Mutter bringt einzig vor, dass es konkreter Schritte zur Wiedervereinigung mit ihrem Sohn bedürfe. Daraus ergibt sich keine Verfassungsverletzung.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli