Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiation for a federal complaint and non-entry for manifestly insufficient reasoning. The appellant must, in a manner linked to the challenged reasoning, set out concisely and specifically which federal law has been violated; merely appellatory criticism or unspecific factual objections are inadmissible. As to the facts, the Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings unless a properly substantiated complaint of arbitrariness is raised. Where such requirements are not met, the Court may refuse to enter into the matter in simplified proceedings. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG depending on the circumstances.
5A_623/2025
Urteil vom 5. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ärztliche Leitung der Klinik B.________
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juli 2025 (FU.2025.75).
Am 1. Juli 2025 brachte ein Arzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin, A.________ (Beschwerdeführerin) in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter. Am 3. Juli 2025 ordnete die dortige ärztliche Leitung eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt (FU-Gericht) mit Entscheid vom 10. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die weitschweifig gehaltene Beschwerde bezieht sich inhaltlich nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid. Jedoch bestreitet die Beschwerdeführerin mit direkt auf diesem angebrachten Vermerken diverse Sachverhaltsfeststellungen im Entscheid als falsch. Willkürrügen in Bezug auf die Tatsachenfeststellung werden aber nicht erhoben und die Beschwerdeführerin äussert sich auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Berufsbeistand, der ärztlichen Leitung der Klinik B.________ und dem FU-Gericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli