Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und fehlende Erfolgsaussichten: Die Beschwerde hat sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und Willkürrügen klar und detailliert zu substanziieren. Bloss abstrakte Normenzitate genügen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Erfolgsaussichten abzuweisen, und die Kosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
5A_63/2026
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Adresse dem Gericht bekannt,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Isler.
Gegenstand
Aufhebung Kindesvertretung, Entlassung Kindesvertreterin, Beistandswechsel,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2025 (PQ250076-O/U).
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern einer 2016 geborenen Tochter, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Seit dem 8. Februar 2023 ist vor der KESB der Stadt Zürich ein Abänderungsverfahren hängig, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zahlreiche Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen hat.
Vorliegend geht es darum, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 die Entlassung der Kindesvertreterin und der Beiständin des Kindes, am 24. Juli 2024 erneut die sofortige Entlassung der Beiständin und mit Schreiben vom 25. Juli 2024 erneut die Entlassung der Kindesvertreterin verlangt hatte. Mit Entscheid vom 29. August 2024 wies die KESB der Stadt Zürich die Anträge ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 teils nicht ein und wies sie im Übrigen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen Begehren an das Bundesgericht. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat sich mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers gegenüber der Kindesvertreterin, welche angeblich den Kindeswillen falsch "gerahmt" habe und die Mutter-Narrative übernehme, sowie gegenüber der Beiständin, durch welche er sich zurückgesetzt fühlt, ausführlich auseinandergesetzt. Weder zeigt der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern die beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil willkürlich sein sollen, noch geht er im Einzelnen auf die rechtlichen Erwägungen ein. Er listet in abstrakter Weise ein Reihe von Normen des Zivilgesetzbuches und der Bundesverfassung auf; daraus erschliesst sich aber nicht, inwiefern die betreffenden Bestimmungen konkret verletzt worden sein sollen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli