Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; scope of review where the cantonal instance has issued a non-entry decision. If the cantonal authority did not decide the merits, the federal appeal must specifically challenge the non-entry reasoning; abstract invocations of constitutional rights or mere appellatory criticism do not suffice. The Federal Supreme Court examines only clearly and specifically substantiated grievances. Where the appeal manifestly lacks adequate reasoning, it is not entered into in the simplified procedure (consid. 2-4).
5A_631/2025
Urteil vom 22. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Kriens,
Abteilung 1, Villastrasse 1, Postfach, 6011 Kriens.
Gegenstand
Berichtigung von Personenstandsdaten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1. Abteilung, vom 14. Juli 2025 (1B 25 20).
Der Beschwerdeführer gelangte als somalischer Flüchtling in die Schweiz und wurde hier mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (...) 1976 in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen.
Mit Klage vom 14. Januar 2025 beantragte er, sein Geburtsdatum sei auf den (...) 1961 zu ändern. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies das Bezirksgericht Kriens die Klage ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Juli 2025 mangels hinreichender Begründung und Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. August 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anweisung des Zivilstandsamtes Kriens, sein Geburtsdatum vom (...) 1976 auf den (...) 1961 zu berichtigen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Registersache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Das Bezirksgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner damaligen Einreise im Jahr 1993 den (...) 1976 als Geburtsdatum angegeben habe. Sodann bestünden ein somalischer Reisepass vom 25. März 2005 und eine Geburtsurkunde vom 28. Mai 2014, welche ebenfalls den (...) 1976 als Geburtsdatum angeben würden. Bei der Einbürgerung der Ehefrau im Jahr 2014 hätten die Eheleute eine persönliche Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten abgegeben, worauf der Beschwerdeführer als Ehemann seiner Frau mit Geburtsdatum vom (...) 1976 im Personenstandsregister eingetragen worden sei. Bei seiner eigenen Einbürgerung am 22. Januar 2016 habe er seine Personendaten einschliesslich seines Geburtsdatums vom (...) 1976 unterschriftlich bestätigt und sei mit diesem ins Personenstandsregister eingetragen worden. Im Jahr 2022 sei der Beschwerdeführer nach Somalia gereist und habe sich dort einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung ausstellen lassen, welche alle den (...) 1961 als Geburtsdatum aufführen würden. Er verstricke sich bei seinen Aussagen in Widersprüche, wenn er einerseits festhalte, diese Dokumente würden sich auf Register in Mogadischu abstützen, und er zugleich festhalte, es gebe keine alten Dokumente mit 1961 als Geburtsjahr. Wenn in alten Registern gar keine Aufzeichnungen mit dem angeblichen Geburtsjahr 1961 existieren würden, sei nicht ersichtlich, worauf sich die neuen angeblichen Erkenntnisse stützen würden, zumal sich den nunmehr aufgelegten Dokumenten nicht entnehmen lasse, dass sie sich auf alte Register stützen würden. Zudem würden gemäss Auskunft des SEM somalische Reisepässe in der Schweiz generell nicht akzeptiert. Insgesamt erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft und sie könne keine Grundlage für eine Änderung des Geburtsdatums im Personenstandsregister sein.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er sich mit diesen ausführlichen Erwägungen des Bezirksgerichts im kantonalen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und dargelegt hätte, inwiefern diese nicht haltbar sein sollen. Er beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren darauf, eine Beweisnot zu behaupten und abstrakt eine Verletzung von Art. 9 BV sowie von Art. 13 BV und von Art. 8 EMRK zu behaupten, wenn sein richtiges Geburtsdatum nicht anerkannt werde. Damit ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen soll, und allein dies kann im bundesgerichtlichen Verfahren der Anfechtungsgegenstand sein (vgl. E. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kriens, Abteilung 1, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, dem Zivilstandsamt Kriens und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli