Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; in appeals against cantonal decisions on precautionary measures, only violations of constitutional rights may be invoked and they must be pleaded in a specific, detailed and substantiated manner. Mere appellatory criticism is insufficient and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Where the appeal is manifestly devoid of chances of success, legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be refused. Costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_649/2025
Urteil vom 25. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Schultz-Schmitt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenverteilung (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2025
(ZB-2024.42).
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ haben den Sohn C.________.
Im Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt verlangte der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 22. und 27. Juni 2025 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die alleinige elterliche Sorge, die alternierende Obhut, die Regelung des Abholens und die Erlaubnis, mit C.________ die Sommerferien in Polen verbringen zu dürfen.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 hiess das Appellationsgericht den Antrag betreffend die Ferien gut und wies die Mutter vorsorglich an, für die Reise nach Polen die Einverständniserklärung zu unterzeichnen und eine Kopie ihres Passes sowie im Original den Pass von C.________ auszuhändigen. Die anderen drei Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wies das Appellationsgericht ab. Ausgangsgemäss, d.h. im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte es die Gerichtskosten von Fr. 200.-- in der Höhe von Fr. 150.-- dem Beschwerdeführer und in der Höhe von Fr. 50.-- der Mutter und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 592.50 zzgl. MWSt. Zufolge beidseitig bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege nahm es die Gerichtskosten vorerst auf die Gerichtskasse und entschädigte die Anwältin der Mutter direkt aus dieser.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. August 2025 gelangt der Beschwerdeführer beschränkt auf die Kostenfrage an das Bundesgericht. Er verlangt, dass ihm keine Kosten, sondern sämtliche Kosten der Mutter aufzuerlegen seien. Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Kostenentscheid bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Zufolge der beiden Seiten erteilten unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Beschwerdeführer zwar vorerst keine Kosten, aber er ist durch die Nachzahlungspflicht im Sinn von Art. 123 Abs. 1 ZPO belastet und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich in Bezug auf die Kosten, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser handelt es sich um die Regelung von Kindesbelangen. Diesbezüglich wäre gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und folglich steht diese auch vorliegend offen. Indes ist zu beachten, dass es sich bei der Hauptsache um vorsorgliche Massnahmen handelt und deshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Diese Kognitionseinschränkung gilt somit auch für die vorliegende Kostenfrage. Für Verfassungsrügen kommt das strenge Rügeprinzip zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das einzige Ziel seiner beiden Eingaben sei gewesen, mit seinem Sohn nach Polen in die Ferien zu fliegen, und dieses habe er vollständig erreicht. Das Appellationsgericht habe im Übrigen auch festgehalten, dass das verweigernde Verhalten der Mutter missbräuchlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfe er nicht damit bestraft werden, dass er Kosten übernehmen müsse, zumal er für jede Stunde, die er mit seinem Sohn verbringen wolle, kämpfen müsse.
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen, sondern er beschränkt sich auf appellatorische Ausführungen, welche bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG ungenügend sind (vgl. E. 1). Aber selbst wenn er verfassungsmässige Rechte als verletzt anrufen würde, gingen seine Ausführungen an der Sache vorbei: Sie basieren auf der klar aktenwidrigen Behauptung, es sei ihm ausschliesslich darum gegangen, mit C.________ Ferien in Polen verbringen zu dürfen und er sei deshalb mit seinen Anliegen vollständig durchgedrungen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli