Art. 42 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen eine Existenzminimumsberechnung. Die beschwerdeführende Partei hat sich in gezielter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; blosse pauschale Behauptungen genügen nicht. Neue Tatsachen und Begehren sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig und können eine ungenügende Begründung nicht ersetzen. Soweit die Eingabe offensichtlich unzulässig ist oder offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, tritt der Präsident im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
5A_654/2025
Urteil vom 22. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Existenzminimumsberechnung (Pfändung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. August 2025 (ABS 25 241).
Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, von der Sozialdirektion der Stadt Burgdorf betrieben. Am 19. Mai 2025 wurde die Pfändung vollzogen. Am 3. Juni 2025 erliess das Betreibungsamt die Anzeige betreffend Taggeldpfändung an die Arbeitslosenkassen B.________ und die Anzeige betreffend Lohnpfändung an die C.________ SA. Gepfändet wurde jeweils der das Existenzminimum von Fr. 2'660.-- übersteigende Betrag.
Am 2. Juni 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die Existenzminimumsberechnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Am 13. August 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 18. August 2025 (Poststempel) hat er eine weitere Eingabe eingereicht (vgl. dazu auch Verfahren 5A_671/2025).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Obergericht hat die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt und die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege überprüft (Taggeld, Wohnkosten, Krankenkasse, im Grundbedarf enthaltene Posten, Kosten für nächtliches Dauerparkieren des Fahrzeugs, Heiz- und Betriebskostenabrechnung etc.) und keinen Anlass für eine Korrektur gefunden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander. Stattdessen macht er in pauschaler Weise geltend, sein Existenzminimum sei verletzt. Er bringt zudem vor, sein Fahrzeug sei für seine Arbeit unentbehrlich, womit er sinngemäss dessen Kompetenzqualität behauptet. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass er gemäss den obergerichtlichen Erwägungen nicht dargelegt hat, dass und weshalb er zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Er kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was er vor Obergericht vorzutragen versäumt hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Er kann vor Bundesgericht auch keine neuen Ausgabenposten (Treibstoff, Mahlzeiten während der Arbeit) geltend machen. Für eine Revision der Einkommenspfändung hat er sich an das Betreibungsamt zu wenden. Soweit ersichtlich neu und damit unzulässig ist zudem die Behauptung, er habe vorgängig nichts von der Betreibung erfahren. Schliesslich ist das Bundesgericht nicht zuständig, um dem Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung mit seinem Hauptgläubiger (Sozialdirektion der Stadt Burgdorf) zu vermitteln.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg